BBT Bilanzen 2018

75 LAGEBERICHT Am 12. Oktober 2017 fand die mündliche Verhandlung statt, in der die Rechtssache der Entscheidung vorbehalten wurde. Mit dem am 29. März 2018 hinterlegten Urteil Nr. 1997 wies die sechste Sektion des Staatsrates die von Combi Nord gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Bozen Nr. 26/2017 eingelegte Berufung ab und verurteilte Letztere dazu, der BBT SE, für die beiden Rechtsinstanzen, eine Gesamtsumme von 5.000 Euro zzgl. Nebenkosten zu vergüten. Landesgericht und Berufungsgericht Trient - BBT SE / Konsortium “ATB Tunnel Brennero” in Liquidation Mit Ladungsschrift vom 14. März 2013 lud das in Liquidation befindliche Konsortium “ATB Tunnel Brenner” die BBT SE vor das Landesgericht Trient - Fachbereich Unternehmen, um Letztere zur Zahlung der Mehraufwen- dungen, -kosten und -schäden aus den vom Auftragnehmer geforderten Nachträgen zu verurteilen. Eingetragen wurden diese Nachträge vom Auftragnehmer im Zuge der Ausführung des zwischen den Parteien am 5. Juli 2007 unterzeichneten Vertrags zur Errichtung des “Erkundungsstollens Aicha-Mauls“. Mit Teilurteil vom 30. Oktober 2014 erklärte das Zivilgericht Trient , als Kollegialorgan, den Antrag zum Teil für unbegründet und ordnete die Zurückweisung des Verfahrens an die Untersuchungsinstanz an, um das Ermittlungs- verfahren über die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der anderen, vom Auftragnehmer geforderten Nachträge, sowie die von der BBT SE formulierte Gegenklage zu prüfen. Mit dem am 10. Februar 2017 veröffentlichten Urteil Nr. 151 hat das Landesgericht Trient die Stichhaltigkeit einer der von der Klägerin vorgebrachten Anträge anerkannt und die BBT SE zur Zahlung eines Betrags in Höhe von Euro 1.391.759,88 zzgl. gesetzlicher Zinsen, ab Forderung der Saldozahlung, zugunsten des in Liquidation befindlichen Konsortiums ATB Tunnel del Brennero, in der Person des Liquidators, verurteilt. Am 10. März 2017 hat die BBT SE vor dem Oberlandesgericht Trient - Fachbereich Unternehmen das Urteil Nr. 151/2017 angefochten und einen Antrag auf dessen Abänderung gestellt. Mit dem am 20. März 2017 hinterlegten Rekurs gem. Art. 351 ZPO hat die BBT SE ferner die Aussetzung der Vollstreckung des vom Landesgericht Trient - Fachbereich Unternehmen am 10. Februar 2017 erlassenen Urteils Nr. 151/2017 gefordert. Aufgrund des Antrags der Rekursführerin hat das Berufungsgericht Trient, mit Beschluss vom 3. Mai 2017, die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils Nr. 151, vorbehaltlich der Ausstellung einer Bürgschaft in Höhe von 1,5 Millionen Euro, die von der BBT SE innerhalb der verlangten Fristen hinterlegt wurde, bestätigt. Am 10. Oktober 2017 fand die mündliche Verhandlung statt, bei der die Rechtssache der Entscheidung vorbe- halten wurde. Mit Beschluss Nr. 2/2018 vom 2. Februar 2018 hat das Berufungsgericht Trient, unter Stattgabe des Antrags der BBT SE, das Verfahren an die Untersuchungsinstanz zurückgewiesen, die teilweise Erneuerung des Gerichtssach- verständigen in Bezug auf einige Nachträge des Auftragnehmers verfügt und die mündliche Verhandlung für die Vergabe des Auftrags an den neuen Sachverständigen am 27. Februar 2018 anberaumt, die anschließend,aus den gleichen Gründen, auf den 3. April 2018 vertagt wurde. Bei der Verhandlung vom 3. April 2018 wurde der Auftrag an den Gerichtssachverständigen vergeben. Die Verhandlung zur Prüfung des Gutachtens des Gerichtssachverständigen (Sachverständigenleistung) wurde auf den 18. September 2018 festgelegt. Anschließend wurde eine Verlängerung für die Hinterlegung des Gutachtens des Gerichtssachverständigen bis zum 10. Dezember 2018 gewährt.

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