BBT Bilanzen 2018

77 LAGEBERICHT Mit dem am 18. Jänner 2018 veröffentlichten Urteil hat der Staatsrat dem Antrag der BBT SE stattgegeben und, in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils, den vom Rekursführer gestellten Schadenersatzantrag in erster Instanz zurückgewiesen. Kassationsgericht - BG CMC c/BBT/ATI ASTALDI - A.R. Am 4. Mai 2018 wurde die BBT SE darüber benachrichtigt, dass die Cooperativa Muratori & Cementisti - C.M.C. di Ravenna Società Cooperativa beim Kassationsgericht einen Rekurs gegen die BBT SE und gegenüber der Astaldi S.p.A., für sich und als federführendes Unternehmen der Firmen Ghella S.p.A., Oberosler Cav. Pietro s.r.l. und der “kooptierten” Unternehmen Cogeis S.p.A. und P.A.C. S.p.A., zur Aufhebung der Entscheidung des Staatsrates, sechste Sektion, Nr. 282 vom 18. Jänner 2018, eingereicht hat. Die BBT SE beauftragte RA Paolo Carbone aus Rom mit der Rechtsverteidigung. Dieser reichte einen Gegenrekurs beimKassationsgericht ein, umden von der Cooperativa Muratori & Cementisti - CMC di Ravenna, Società Cooperativa eingereichten Rekurs für unzulässig und unbegründet zu erklären und diesen somit zurückzuweisen und Letzterer die Verfahrenskosten und -auslagen anzulasten. Am 18. Dezember 2018 fand die mündliche Verhandlung statt, in der die Rechtssache der Entscheidung vorbe- halten wurde. TAR (Regionales Verwaltungsgericht) und Staatsrat - Sossai und andere c/ BBT Mit dem vor dem Regionalen Verwaltungsgericht Bozen eingereichten Antrag auf fachkundige Ermittlung zu Zwecken der Beweissicherung gem. Art. 696 der ital. ZPO, eingetragen unter der Nr. A.R. 116/2018, stellten Hr. Sossai und andere gleichzeitig einen Antrag auf Sicherungsmaßnahme gem. Art. 55 der ital. VPO sowie auf eine vorgezogene Sicherungsmaßnahme gem. Art. 56 der ital. VPO. Zweck dieses Antrags war die dringende Einleitung einer Amtssachverständigenleistung, zwecks Überprüfung des Zustandes der Orte und der Menge bzw. der Qualität des Mutterbodens im Eigentum des Herrn Sossai, insbesondere des vom Bereich “K“ entnom- menen und auf die gegenüberliegende Seite der Baustelle transportierten Teils. Laut dem Berufungskläger-Antragsteller würde der pflanzliche Humus des gesamten Bereichs “K“, dessen Gesamtmenge völlig unbekannt ist und der bei den Ausbruchsmaterialhaufen nördlich der Baustelle abgeladen wurde, de facto Gefahr laufen, in Kürze von riesigen Mengen an weiterem Ausbruchsmaterial - die Aushubarbeiten werden erst im Jahr 2024 enden - “begraben“ zu werden, weshalb eine Überprüfung der Gesamtmenge bzw. der Qualität nicht mehr möglich wäre. Selbst der nach wie vor in den Bereichen “H“ und “H1“ gelagerte, mengen- mäßig nie erfasste Humus könnte bald das gleiche Schicksal erleiden. Laut eigenen Behauptungen sei der besagte Berufungskläger dann gezwungen worden, diese fachkundige Ermittlung zu Zwecken der Beweissicherung zu beantragen. Die BBT SE habe sich nämlich - durch Zurückweisung der entsprechenden Anträge auf Zugang zu den Unterlagen gem. G. Nr. 241/1990 - geweigert, ihm die Unterlagen in Bezug auf einen Lokalaugenschein zu übergeben, der am 22.6.2018 auf der Baustelle von ihren Technikern, zwecks Überprüfung dieser laufenden Tätigkeiten (auch durch Anfertigen von Fotografien) durchgeführt wurde, und ihm eine bis Juni 2018 aktualisierte Erfassung der Menge und der Qualität des auf der Baustelle (Bereiche K, H und H1) gelagerten Mutterbodens zu übergeben. Mit diesem Berufungsantrag reichte Herr Sossai außerdem einen gesonderten Antrag gem. Art. 116, Abs. 2 der ital. VPO ein. Dieser zielte auf die Erwirkung der im vorhergehenden Punkt erwähnten Unterlagen ab, da ihm der entsprechende Zugang vom Verwaltungsgericht verwehrt worden war.

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