BBT Bilanzen 2018

80 LAGEBERICHT Die Sachverständigenleistungen begannen am 27. Dezember 2018 und wurden dann am 4. Jänner 2019 fortgeführt. Verwaltungsgerichtshof Wien - BBT SE / BG Mozart H51/ BG Pfons - Brenner / BG PORR-HINTEREG- GER-CONDOTTE-ITINERA - Mit der am 28. Dezember 2017 hinterlegten Revisionsklage (Art. 133, Abs. 1, Zif. 1 und Abs. 4 B-VG) beantragte die ARGE Mozart H51 die Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Urteils, mit dem die von der ARGE Mozart H51 (ASTALDI S.p.A., GHELLA S.p.A., P.A.C. S.p.A., OBEROSLER Cav. Pietro Srl) und AP218 Pfons-Brenner (STRABAG AG, SALINI IMPREGILO S.p.A.) gegen die Zuschlagsentscheidung des Auftrags AP218 und die aufschiebende Wirkung des erstinstanzlichen Urteils eingelegten Rekurse vom 21. August 2017 zurückgewiesen wurden. Darüber hinaus wurde die Erstattung der getragenen Prozess- und Pauschalkosten und die Einberufung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Beschluss vom 24. Jänner 2018 wies der Verwaltungsgerichtshof Wien den Antrag auf aufschiebende Wirkung des erstinstanzlichen Urteils, mit dem der Rekurs abgelehnt wurde, zurück. Feststellungsanträge Bundesverwaltungsgericht (erster Instanz) BG “STRABAG AG, SALINI IMPREGILO S.p.A und BG “IMPLENIA-PIZZAROTTI-METROSTAV-BEMO“ Am 6. April 2018 hinterlegte die Bietergemeinschaft, bestehend aus STRABAG AG und SALINI IMPREGILO S.p.A., beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Wien einen Feststellungsantrag und beantragte bei diesem Gericht, die Zuschlagserteilung zugunsten der BG Porr-Hinteregger-Condotte-Itinera für rechtswidrig zu erklären und folglich den zwischen dieser Bietergemeinschaft und der BBT SE unterfertigten Leistungsvertrag für nichtig zu erklären und die BBT SE zum Ersatz der getragenen Kosten zu verurteilen. Am 26. April 2018 hinterlegte die BG “Implenia-Pizzarotti-Metrostav-Bemo“ beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Wien einen zweiten Feststellungsantrag und beantragte bei diesem Gericht, die Zuschlagserteilung zugunsten der BG Porr-Hinteregger-Condotte-Itinera für rechtswidrig zu erklären und folglich die BBT SE zum Ersatz der erlittenen Schäden zu verurteilen. Am 30. Mai 2018 fand die mündliche Verhandlung zur Diskussion der o. g. Rekurse statt, woraufhin das Gericht die Rechtssache der Entscheidung vorbehielt. Am 10. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (erster Instanz) die Gültigkeit des Vertrags der BG Porr-Hinteregger-Condotte-Itinera. Gleichzeitig entschied das Gericht jedoch, dass die Zuschlagserteilung nicht rechtmäßig war. Auf Basis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die ZUschlagsentscheidung rechtswidrig gewesen wäre, hätten die anderen Bieter (BG AP 218 Pfons-Brenner und BG Implenia-Pizzarotti-Metrostav-Bemo) nur mehr die MÖglichkeit, innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren eine Schadensersatzklage gegen die BBT SE beim zustän- digen ordentlichen Zivilgericht einzubringen. Dieser Schadenersatz könnte einen etwaigen entgangenen Gewinn einschließen. Zur Durchsetzung dieser Schadenersatzansprüche müsste von diesen Bietergemeinschaften aber vom dem Zivilgericht im Ergebnis nicht nur ein entsprechender Schaden nachgewiesen werden, sondern auch, dass sie Bestbieter im Vergabeverfahren gewesen wären und ihr Angebot nicht auszuscheiden gewesen wäre. Um diese etwaigen Schadensersatzansprüche abzuwehren, hat die BBT SE am 20.08.2018 eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Das Verfahren ist noch anhängig. Die Gefahr, dass die ganze Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wieder aufgerollt werden würde oder der Vertrag ungültig wäre, besteht nicht.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc1MzM=