BBT Bilanzen 2018

81 LAGEBERICHT Bundesverwaltungsgericht - Implenia Österreich GmbH Mit Feststellungsantrag vom 19. Jänner 2018 beantragte Implenia Österreich GmbH beim Bundesverwaltungsge- richt Wien die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Erweiterung des Vertrags B0111/06 sowie die Verurteilung zur Zahlung der ausgelegten Pauschalkosten. Die BBT SE ließ sich am 25. Jänner 2018 auf den Rechtsstreit ein. Mit den am 27. Februar 2018 erlassenen Beschlüssen wies das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 332 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 den von Implenia Österreich GmbH hinterlegten Rekurs zurück und wies gemäß § 319 BVergG 2006 den Antrag auf Verurteilung zum Ersatz der Pauschalkosten ab. Der Rekurs wurde zurückgewiesen, da er nach der gesetzlich vorgesehenen 30-Tages-Frist hinterlegt wurde. Zivilverfahren (66 Cg 24/18h - Landesgericht Innsbruck) Am 25. April 2018 legte ein Bewohner des Projektgebietes “Tulfes-Pfons“ beim Landesgericht Innsbruck eine Schadenersatzklage gegen die BBT SE in Höhe von 55.000 Euro ein. Die beanstandeten Schäden am Gebäude seien durch Erschütterungen entstanden, die durch den Bau des darunter liegenden Tunnels verursacht wurden. Nach der ersten mündlichen Verhandlung beauftragte das Gericht einen Sachverständigen mit der Durchführung der entsprechenden Überprüfungen. Das Verfahren ist noch anhängig. 1.16.3 GESETZESVERTRETENDES DEKRET NR. 231/2001 UND ORGANISATIONS- UND VERWALTUNGSMODELL Die BBT gehört zu den Gesellschaften, die in den Wirkungsbereich des G.v.D. Nr. 231 vom 8. Juni 2001 betreffend die “Rechtlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von juristischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen, auch ohne juristische Persönlichkeit, gemäß Art. 11 des Gesetzes Nr. 300 vom 29. September 2000“ fallen; damit wurden in Umsetzung der EU-Richtlinie auch für Italien Regelungen im Bereich strafrechtliche Haftung der juristischen Personen und der genannten kollektiven Organisationen eingeführt. In Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften hat die Gesellschaft die Risiken analysiert sowie ein Organisations- und Verwaltungsmodell und einen Verhaltenskodex genehmigt. Besonders relevant sind die Bestimmungen betreffend die Prozesse zur Regelung der Vergaben. Diese fußen auf der Tatsache, dass die BBT SE eine öffentliche Auftraggeberin ist, die angesichts ihres Gesellschaftszwecks als öffentliche Auftraggeberin in den Sektorenbereichen, gemäß Art. 114 ff des italienisches Vergabegesetzes (Gv.D. 50/2016 i.d.g.F.) und gemäß §§ 163 ff. BVergG 2006, tätig ist. In Bezug auf die Vergabe von Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen betreffend das österreichische Staatsgebiet unterliegen das Vergabeverfahren sowie die Rechtsmittel gegen die Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Verfahren den österreichischen Gesetzen über öffentliche Aufträge sowie den europäischen Rechtsvorschriften. In Bezug auf die Vergabe von Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen betreffend das italienische und das grenz- überschreitende Staatsgebiet unterliegen das Vergabeverfahren sowie die Rechtsmittel gegen die Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Verfahren den italienischen Gesetzen über öffentliche Aufträge, sowie den europä- ischen Rechtsvorschriften. Die Verfahren zur Regelung der Ausführungsphase der Verträge gehen von dem Grundsatz aus, dass für jede einzelne, durch einen Vergabevertrag zu errichtende Maßnahme die BBT SE, als öffentliche Auftraggeberin, in der Ausführungs- phase den Bestimmungen der Rechtsordnung jenes Staates unterliegt, in dem die Tätigkeit ausgeführt wird.

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