BBT Bilanz 2019
3.1 INHALT UND AUFBAU DER BILANZ Der Jahresabschluss der BBT SE wurde entsprechend den Vorschriften der Artikel 2423 ff. des ital. Zivilgesetzbuchs erstellt. Der zum 31. Dezember 2019 abgeschlossene Jahresabschluss setzt sich zusammen aus: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalabflussrechnung und Anhang für das Geschäftsjahr. Die im Anhang für das Geschäftsjahr enthaltenen Informationen in Bezug auf die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung werden in der in diesen beiden Dokumenten angege- benen Reihenfolge aufgeführt (OIC-Rechnungslegungsgrundsatz 12.4.). Die in Form eines Vergleichs erstellte Kapitalflussrechnung wurde nach der indirekten Methode, unter Verwendung des vom Rechnungslegungsgrundsatz (OIC 10) vorgesehenen Modells, vorgelegt. Für jede Position der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und der Kapitalflussrechnung sind die entsprechenden Werte zum 31. Dezember 2018 angegeben. Bei nicht vergleichbaren Positionen wurden jene des Vorjahres angepasst; dazu wurden im Anhang für das Geschäftsjahr die entsprechenden Erläuterungen zu den relevanten Umständen angeführt (OIC-Rechnungsle- gungsgrundsatz 12.17). Die Beträge in den Abschlussbestandteilen und im Anhang für das Geschäftsjahr sind, sofern nicht anders angegeben, in Euro angegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die PricewaterhouseCoopers S.p.A. die gesetzliche Rechnungsprüfung gemäß Art. 14 des G.v.D. 10/39, abgeändert durch das Gv.D. Nr. 135/16, und gemäß den Art. 2409 bis ff. des italienischen Zivilgesetzbuches durchführt. 3.2 BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSKRITERIEN Die für die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 angewandten Bewertungskri- terien entsprechen den geltenden Gesetzesbestimmungen, ergänzt und interpretiert durch die vom O.I.C. (Italienischer Ausschuss für Bilanzierung) herausgegebenen Rechnungslegungsstan- dards, in ihrer neuen, im Dezember 2016 veröffentlichten Fassung, und unter Berücksichtigung der von derselben Stelle im Dezember 2017 und im Laufe des Jahres 2018 und 2019 veröffent- lichten Änderungen. Die Bewertung der Bilanzposten erfolgte nach den allgemeinen Grundsätzen der Vorsicht und nach dem Prinzip des Leistungszeitraums, im Sinne der betrieblichen Kontinuität und unter der Berücksichtigung, dass es sich um eine „Projektgesellschaft“ handelt, die derzeit ausschließlich auf die Bauwerkserrichtung ausgerichtet ist. In Übereinstimmung mit dem Prinzip des Leistungszeitraums wurde die Auswirkung der Geschäftsvorgänge und der sonstigen Ereignisse buchhalterisch erfasst und jenem Geschäftsjahr zugewiesen, auf das sich diese Geschäftsvorgänge und Ereignisse beziehen, nicht jenem, in dem die entsprechenden Geldbewegungen erfolgten. In jenen Fällen, in denen eine Aktualisierung des Kriteriums für die Einstufung einiger analyti- scher Buchhaltungsposten notwendig geworden ist, wurde gleichzeitig, um die Daten miteinander vergleichen zu können, auch der entsprechende Posten des vorhergehenden Geschäftsjahrs, gemäß Art. 2423 des ital. Zivilgesetzbuchs, neu zugeordnet. Gemäß Art. 2423, Absatz 4, in dem der Bilanzierungsgrundsatz der Wesentlichkeit dargelegt ist, hat die Anwendung des unter Punkt 8 des Art. 2426 vorgesehenen Bewertungskriteriums der „abgeschriebenen Kosten“ - da ausschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten bestehen, die innerhalb der 12 Monate fällig werden oder für die jedenfalls keine Transaktionskosten vorgesehen sind - keine bedeutenden Auswirkungen. Es wurde deshalb beschlossen, die Bewertung zum Nominalwert beizubehalten und dabei den voraussichtlichen Veräußerungswert für die Forderungen zu berücksichtigen. Gemäß Art. 2427 22-quater des ital. ZGB sind die Art und die Auswirkungen der nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetretenen relevanten Ereignisse im Anhang für das Geschäftsjahr, Abschnitt „Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag“. Es wurden keine besonderen Vorfälle verzeichnet, welche die Anwendung von Abweichungen gem. Art. 2423, Abs. 4 und gem. Art. 2423-bis, Abs. 2 des ital. ZGB erforderlich gemacht hätten. Insbesondere wurden bei der Erstellung der Bilanz die folgenden Bewertungskriterien angewendet: Immaterielles Anlagevermögen Diese sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der zurechenbaren Nebenkosten und nach Abzug der Abschreibungssätze auszuweisen, die konstant – je nach restlicher Nutzungsdauer des jeweiligen Gutes – berechnet werden müssen. Bei Abschluss des Geschäftsjahres scheinen keine immateriellen Vermögensgegenstände auf, deren Wert dauerhaft geringer ist als der in der Bilanz ausgewiesene Wert. Es wurden keine Wertanpassungen gemäß den allgemeinen, bereichsspezifischen bzw. den Sondergesetzen durchgeführt. 3. ANHANG ZUR BILANZ 3. ANHANG ZUR BILANZ 100 101
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