BBT Bilanz 2019

Anlagen in Bau: Bauwerk Brenner Basistunnel Es handelt sich um eine Zweckgesellschaft, die alle für die Planung und Errichtung des Brenner Basistunnels erforderlichen direkten und indirekten Kosten aktiviert. Diese Investitionskosten werden in Anbetracht des Endzwecks des Bauwerks den Anlagen in Bau zugeordnet. Die außerordentliche Hauptversammlung der BBT SE hat am 18. April 2011 die Erweiterung des Gesellschaftszweckes mit dem Auftrag zur Errichtung der Hauptbauwerke des Brenner Basistunnels (sog. “Phase 3”) genehmigt. Infolge dieser Genehmigung, die am 1. Juli 2011 nach der Verlegung des Gesellschaftssitzes von Innsbruck nach Bozen Wirksamkeit erlangte, wurde der zuvor ausschließlich auf die Erkundungsar- beiten, die Einreichplanung und die Errichtung von Erkundungsbauwerken beschränkte Gesell- schaftszweck der BBT SE nun um die Errichtung und Inbetriebnahme des Brenner Basistunnels erweitert. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die direkten externen Baukosten direkt auf den Bauwerkswert aktiviert werden, während alle sonstigen Betriebskosten, exkl. etwaiger von der Gesellschaft erzielten Erlöse, der Position “Erhöhungen des Anlagevermögens für Eigenlei- stungen” (Position A.4 der G&V) zuzuschreiben sind. Dieses Bilanzierungskriterium wurde seit jeher angewendet, da die Gesellschaft zur Zeit keine anderen Tätigkeiten als die Planung und den Bau des Brennerbasistunnels ausübt. Tatsächlich kann sie heute als “Projektgesellschaft oder Zweckgesellschaft” definiert werden. Daraus folgt, dass für die Gesellschaft die Grundvoraus- setzung für die Aktivierung jeglicher auf den Wert des Bauwerks entfallenden Kosten erfüllt ist. Die für die Errichtung des Bauvorhabens erhaltenen EU-Zuschüsse werden für diese Reduzierung des Wertes des Bauwerks nicht erfasst, sondern - mit der indirekten Methode - in den passiven Rechnungsabgrenzungsposten verbucht. Hinsichtlich der Bestimmungen des OIC 9 wird bestätigt, dass es bisher keine Indikatoren für eine Wertminderung bei den materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen gibt. Sachanlagevermögen Die Sachanlagen sind zu den Anschaffungskosten oder zu den internen Herstellungskosten einschließlich der zurechenbaren Nebenleistungen, exklusive Abschreibungen, auszuweisen. Bei Abschluss des Geschäftsjahres scheinen keine Sachanlagen auf, deren Wert dauerhaft geringer ist als der in der Bilanz ausgewiesene Wert. Es wurden keine Wertanpassungen gemäß den allgemeinen, den bereichsspezifischen und den Sondergesetzen durchgeführt. Die Instandhaltungskosten werden zum Zeitpunkt ihrer Auslegung in der Gewinn- und Verlu- strechnung ausgewiesen, mit Ausnahme der Aufwertungsmaßnahmen, die aktiviert werden. Die Berechnung der Abschreibungen erfolgt systematisch und konstant, auf Grundlage jener Prozentsätze, welche die geschätzte technisch-wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlagen am ehesten widerspiegeln. Im Jahr der Beschaffung bzw. des Baus wird ein im Vergleich zum gewöhnlichen Prozentsatz verminderter Satz, je nach tatsächlicher Nutzung, angewendet. Es werden folgende Abschreibungssätze angewendet: BESCHREIBUNG % BAULICHE INVESTITIONEN AN FREMDEN GEBÄUDEN 20% SOFTWARE 33,33% ALLGEMEINE ANLAGEN 5% ALARM- UND ÜBERWACHUNGSANLAGEN 12% ANDERE GERÄTE 15% MODELLE 12% WETTERSTATION 12% MÖBEL- UND BÜROEINRICHTUNG 12% EL. GERÄTE, COMPUTER, TELEFONANLAGEN 20% KRAFTFAHRZEUGE 20% REGALE 12% ZU 50% ABSETZBARE TELEFONE 20% PRODUKTIONSMASCHINEN UND SPEZIFISCHE BAUSTELLENANLAGEN (BAUINDUSTRIE) 15% ALLGEMEINE BAUSTELLENANLAGENBAU (BAUINDUSTRIE) 10% BAUSTELLENFAHRZEUGE (BAUINDUSTRIE) 20% TELEFONANLAGEN 20% Finanzanlagevermögen Es sind keine Finanzanlagen ausgewiesen. Vorräte Es sind keine Vorräte ausgewiesen. Forderungen Die Forderungen jeglicher Art sind als Nominalwerte ausgewiesen, und der bilanzierte Wert entspricht dem voraussichtlichen Veräußerungswert, da die Voraussetzungen für die Abwertung der Forderungen nicht vorliegen. Das Kriterium der abgeschriebenen Kosten wurde nicht angewendet, da die Folgen der Aktualisierung im Vergleich zum nicht aktualisierten Wert irrelevant sind. Bei den Forderungen handelt es sich nämlich beinahe ausschließlich um kurzfristige Forde- rungen bzw. sind die Transaktionskosten und alle sonstigen Unterschiede zwischen Anfangs- und Endwert im Vergleich zum Nominalwert jedenfalls von geringer Bedeutung (OIC 15.32-33). 3. ANHANG ZUR BILANZ 3. ANHANG ZUR BILANZ 102 103

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