BBT Bilanz 2019
1. LAGEBERICHT 1. LAGEBERICHT 1.16 SONSTIGE INFORMATIONEN Zweigniederlassungen Die Gesellschaft verfügt über eine Zweigniederlassung in der Amraserstraße 8 in Innsbruck – Österreich. Prüftätigkeiten Der Europäische Rechnungshof leitete Ende 2018 ein Audit mit dem Titel „Überwachung der Verwaltung der Kofinanzierung der EU zur Unterstützung der wichtigsten Infrastrukturen im Trans- portsektor“ ein. Das Audit richtete sich an die Europäische Kommission (EK), es wurden aber auch Mitgliedsstaaten, Regionen, Projektbetreiber und Projektbegünstigte einbgebunden, um festzu- stellen, ob die wichtigsten Infrastrukturen im Transportsektor von der EK angemessen geplant wurden und unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt effizient sind. Die BBT SE war zwischen Dezember 2018 und Mai 2019 in die Prüftätigkeiten eingebunden. Im vom Rechnungshof erstellten Special Report finden sich auch für die BBT SE allgemeine Hinweise und nützliche Empfehlungen. Im Juli 2019 prüfte der österreichische Rechnungshof, ob seine im Rahmen der vorangegangenen Prüfung im Jahr 2017 formulierten Empfehlungen seitens der BBT SE umgesetzt wurden. Die BBT SE beantwortete die Fragen und lieferte Nachweise über die Umsetzung der Empfehlungen. Laufende Gerichtsverfahren ZIVIL- UND VERWALTUNGSPROZESSE Oberlandesgericht Trient – BBT SE / Combi Nord S.p.A. / Autonome Provinz Bozen Mit der am 16. Dezember 2014 zugestellten Ladungsschrift lud die COMBI NORD Spa die Autonome Provinz Bozen vor das Landesgericht Bozen, um die Nichterfüllung seitens der APB, der mit Ausstellung der „Bewilligung der Arbeiten für die Umstrukturierung und die Führung des Bahnhofsareals Le Cave / Grasstein“ von ihr übernommenen Pflichten festzustellen und zu erklären, und diese folglich zum Ersatz der erlittenen Schäden zu verurteilen. Mit Klagebeantwortung vom 8. April 2015 ließ sich die Autonome Provinz Bozen auf den Rechtsstreit ein, beantragte die Zurück- weisung des klägerischen Antrags und gleichzeitig die Genehmigung zur Beiziehung der BBT SE und der RFI SpA zum Rechtsstreit, um von Letzteren im Fall einer Verurteilung schad- und klaglos gehalten zu werden. Die BBT SE ließ sich auf den Rechtsstreit ein und beantragte die Abweisung der Klage. Mit dem Urteil Nr. 793/2017 vom 28. Juni 2017 erklärte der Richter die Unzuständigkeit des Zivilgerichts zugunsten des Verwaltungsgerichts und entschädigte die Prozesskosten. Am 31. Juli 2017 legte die Combi Nord Berufung beim Oberlandesgericht Trient - Außenstelle Bozen gegen das Urteil Nr. 793/2017 des Landesgerichts Bozen vom 27. Juni 2017 ein und forderte eine entsprechende Abänderung. Bei der ersten mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2017 hat das Oberlandesgericht, nach Anhörung der Parteien, das Verfahren für die Formulierung der Schlussanträge auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2018 vertagt, die anschließend wiederum auf den 27. Mai 2020 vertagt wurde. 1. Landesgericht und Oberlandesgericht Trient – BBT SE / Konsortium “ATB Tunnel Brennero” in Liquidation Mit Ladungsschrift vom 14. März 2013 lud das in Liquidation befindliche Konsortium „ATB Tunnel Brenner“ die BBT SE vor das Landesgericht Trient – Fachbereich Unternehmen, um Letztere zur Zahlung der Mehraufwendungen, -kosten und -schäden aus den vom Auftragnehmer geforderten Nachträgen zu verurteilen. Eingetragen wurden diese Nachträge vom Auftragnehmer im Zuge der Ausführung des zwischen den Parteien am 5. Juli 2007 unterzeichneten Vertrags zur Errichtung des „Erkundungsstollens Aicha-Mauls“. Mit Teilurteil Nr. 1185 vom 30. Oktober 2014 hat das Zivilgericht Trient, als Kollegialgericht, den Antrag zum Teil für unbegründet erklärt und die Zurückweisung des Verfahrens an die Unter- suchungsinstanz angeordnet, um das Ermittlungsverfahren über die Zulässigkeit und Rechtmä- ßigkeit der anderen, vom Auftragnehmer geforderten Nachträge sowie die Gegenklage der BBT SE zu prüfen. Mit der am 12. Mai 2015 zugestellten Ladungsschrift hat das in Liquidation befind- liche Konsortium „ATB Tunnel Brennero“ vor dem Oberlandesgericht Trient - Fachbereich Unter- nehmen das vom Landesgericht Trient am 30. Oktober 2014 erlassene Teilurteil Nr. 1185/2014 angefochten und einen Antrag auf dessen Abänderung gestellt (A.R. 124/2015). Bei der ersten mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2015 hat der Richter, nach einer kurzen Diskussion, die Rechtssache auf die mündliche Verhandlung am 8. März 2016, für die Formu- lierung der Schlussanträge, vertagt. Bei der mündlichen Verhandlung am 8. März 2016 wurde die Rechtssache der Entscheidung vorbe- halten. Mit dem am 25. Juli 2016 veröffentlichten Urteil Nr. 212/2016 hat der Richter die Anfechtung des Konsortiums ATB zurückgewiesen und hingegen dem von der BBT SE eingelegten Rechtsmittel stattgegeben. 2. Mit dem am 10. Februar 2017 veröffentlichten Urteil Nr. 151 hat das Landesgericht Trient die Stichhaltigkeit einer der von der Klägerin vorgebrachten Anträge anerkannt und die BBT SE zur Zahlung eines Betrags in Höhe von Euro 1.391.759,88 zzgl. gesetzlicher Zinsen, ab Forderung der Saldozahlung, zugunsten des in Liquidation befindlichen Konsortiums ATB Tunnel del Brennero, in der Person des Liquidators, verurteilt. Am 10. März 2017 hat die BBT SE vor dem Oberlandesgericht Trient - Fachbereich Unternehmen das Urteil Nr. 151/2017 angefochten und einen Antrag auf dessen Abänderung gestellt. Mit dem am 20. März 2017 hinterlegten Rekurs gem. Art. 351 ZPO hat die BBT SE ferner die Aussetzung der Vollstreckung des vom Landesgericht Trient – Fachbereich Unternehmen am 10. Februar 2017 erlassenen Urteils Nr. 151/2017 gefordert. Aufgrund des Antrags der Rekursführerin hat das Oberlandesgericht Trient, mit Beschluss vom 3. Mai 2017, die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils Nr. 151, vorbehaltlich der Ausstellung einer Bürgschaft in Höhe von 1,5 Millionen Euro, die von der BBT SE innerhalb der verlangten Fristen hinterlegt wurde, bestätigt. Am 10. Oktober 2017 fand die mündliche Verhandlung statt, bei der die Rechtssache der Entscheidung vorbehalten wurde. Mit Beschluss Nr. 2/2018 vom 2. Februar 2018 hat das Oberlandesgericht Trient, unter Stattgabe des Antrags der BBT, das Verfahren an die Untersuchungsinstanz zurückgewiesen, die teilweise Erneuerung des Gerichtssachverständigen in Bezug auf einige Nachträge des Auftragnehmers verfügt und die mündliche Verhandlung für die Vergabe des Auftrags an den neuen Sachver- 76 77
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