BBT Bilanz 2019
1. LAGEBERICHT 1. LAGEBERICHT ständigen am 27. Februar 2018 anberaumt, die anschließend, aus den gleichen Gründen, auf den 3. April 2018 vertagt wurde. Bei der Verhandlung vom 3. April 2018 wurde der Auftrag an den Gerichtssachverständigen vergeben. Die Verhandlung zur Prüfung des Gutachtens des Gerichtssachverständigen (Sachver- ständigenleistung) wurde auf den 18. September 2018 festgelegt. Anschließend wurde eine Verlängerung für die Hinterlegung des Gutachtens des Gerichtssach- verständigen bis zum 10. Dezember 2018 gewährt. Die Verhandlung zur Prüfung des Gutachtens des Gerichtssachverständigen (Sachverständigen- leistung) wurde auf den 16. April 2019 festgelegt. Nach der Prüfung der Sachverständigenleistung wurde die Rechtssache auf den 17. September 2019, für die Formulierung der Schlussanträge, vertagt. Bei der mündlichen Verhandlung am 17. September 2019 hat der Richter den Parteien die gesetzlich vorgesehenen Fristen für die Hinterlegung der Schriftsätze gewährt und somit die Rechtssache der Entscheidung vorbehalten. 3. In Bezug auf die anderen Anträge der Klägerin wurde das Verfahren vor dem Zivilgericht Trient – Fachbereich Unternehmen, fortgesetzt. Dabei wurde am 12. Oktober 2017 das technische Gutachten des mit der Durchführung der gutachterlichen Tätigkeiten beauftragten Sachverstän- digen hinterlegt. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2017 wurden dann die Ergeb- nisse des technischen Gutachtens untersucht, woraufhin der Richter die mündliche Verhandlung zur Formulierung der Schlussanträge am 6. Juni 2018 festlegte, bei der der Richter, nach Anhörung der Parteien, die Rechtssache der Entscheidung vorbehielt und den Parteien die gesetzlich vorge- sehenen Fristen für die Hinterlegung der Schriftsätze gewährte. Mit dem am 24. Dezember 2018 veröffentlichten Urteil Nr. 1152/2018 wies das Landesgericht Trient alle anderen bzw. gegenteiligen Anträge, Einwände und Vorbringen zurück und entschied Folgendes: 1) Verurteilung des Konsortiums ATB Tunnel del Brennero in Liquidation, in der Person des Liqui- dators, zur Zahlung an die Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel SE, in der Person des gesetzlichen Vertreters, eines Betrags von Euro 11.684, zzgl. gesetzlicher Zinsen ab Forderung der Saldozahlung; 2) Ersatz von 2/3 der Kosten des Rechtsstreits und Verurteilung der Galleria di Base del Brennero Brenner Basistunnel SE, in der Person des gesetzlichen Vertreters, zum Ersatz des weiteren Drittels der Prozesskosten zugunsten des Konsortiums ATB Tunnel del Brennero in Liquidation, in der Person des Liquidators, die - in dem zu erstattenden Ausmaß - in Höhe von € 1.900 für die Studien- phase, von € 1.255 für die Phase der Einleitung, von € 5.586 für die Phase des Prüfverfahrens, von € 3.307 für die Phase der Entscheidung, zzgl. allgemeiner Kosten im Ausmaß von 15%, sowie zzgl. MwSt. und Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer ( C.N.A.P., Cassa nazionale avvocati e procuratori ) im gesetzlich festgelegten Ausmaß, sofern fällig, gezahlt werden. Am 24. Juni 2019 hat die BBT SE das o. g. Urteil Nr. 1152/2018 (A.R. 181/2019) beim Oberlandesge- richt Trient angefochten und ersucht, das Recht der Gesellschaft auf vollständige Rückerstattung von ca. 123 Tausend Euro zuzuerkennen, die an das Konsortium ATB für die Durchführung einer Kampfmittelbeseitigung bezahlt wurden, von der das Konsortium behauptet hat, dass sie von der zuständigen Militärbehörde (BCM) zertifiziert wurde. Diese hingegen hat die Zertifizierung im Zuge einer Überprüfung für falsch erklärt und die BBT SE dazu verpflichtet, die Kampfmittelbe- seitigungsarbeiten nochmals durchzuführen, da die ersten Arbeiten, die angeblich vom Subunter- nehmer der ATB durchgeführt wurden, keinen Wert hatten, da die Rechtsvorschriften zwingend verlangen, dass die Kampfmittelbeseitigung unter militärischer Aufsicht erfolgt. Bei der ersten mündlichen Verhandlung am 26. November 2019 haben die Parteien auf der Stattgabe der Schlussfolgerungen bestanden, so wie diese in den entsprechenden Verteidigungs- schriften dargelegt sind. Der Richter hat die Rechtssache für die Formulierung der Schlussanträge auf den 4. Februar 2020 vertagt. Kassationsgericht – BG CMC c/BBT/ATI ASTALDI – A.R. 13916/2018 - geschlossen Am 4. Mai 2018 wurde die BBT SE darüber benachrichtigt, dass die Cooperativa Muratori & Cemen- tisti – C.M.C. di Ravenna Società Cooperativa beim Kassationsgericht einen Rekurs gegen die BBT SE und gegenüber der Astaldi S.p.A., für sich und als federführendes Unternehmen der Firmen Ghella S.p.A., Oberosler Cav. Pietro s.r.l. und der „kooptierten” Unternehmen Cogeis S.p.A. und P.A.C. S.p.A., zur Aufhebung der Entscheidung des Staatsrates, sechste Sektion, Nr. 282 vom 18. Jänner 2018, eingereicht hat. Die BBT SE beauftragte RA Paolo Carbone aus Rom mit der Rechtsverteidigung. Dieser reichte einen Gegenrekurs beim Kassationsgericht ein, um den von der Cooperativa Muratori & Cementisti - CMC di Ravenna, Società Cooperativa eingereichten Rekurs für unzulässig und unbegründet zu erklären und diesen somit zurückzuweisen und Letzterer die Verfahrenskosten und -auslagen anzulasten. Am 18. Dezember 2018 fand die mündliche Verhandlung statt, in der die Rechtssache der Entscheidung vorbehalten wurde. Mit dem am 16. Juli 2019 hinterlegten Beschluss Nr. 19016/2019 hat das Oberlandesgericht den von CMC eingereichten Rekurs für unzulässig erklärt und die Rekursführerin zur Rückerstattung der Prozesskosten zugunsten der BBT SE verurteilt. Diese wurden mit insgesamt 15 000 Euro, zzgl. Nebenkosten, quantifiziert. TAR (Regionales Verwaltungsgericht) und Staatsrat – Sossai und andere c/ BBT Mit dem vor dem Regionalen Verwaltungsgericht Bozen eingereichten Antrag auf fachkundige Ermittlung zu Zwecken der Beweissicherung gem. Art. 696 der ital. ZPO, eingetragen unter der Nr. A.R. 116/2018, stellten Hr. Sossai und andere gleichzeitig einen Antrag auf Sicherungsmaßnahme gem. Art. 55 der ital. VPO sowie auf eine vorgezogene Sicherungsmaßnahme gem. Art. 56 der ital. VPO. Zweck dieses Antrags war die dringende Einleitung einer Amtssachverständigenleistung, zwecks Überprüfung des Zustandes der Orte und der Menge bzw. der Qualität des Mutterbodens im Eigentum des Herrn Sossai, insbesondere des vom Bereich „K“ entnommenen und auf die gegenüberliegende Seite der Baustelle transportierten Teils. Laut dem Berufungskläger-Antragsteller würde der pflanzliche Humus des gesamten Bereichs „K“, dessen Gesamtmenge völlig unbekannt ist und der bei den Ausbruchsmaterialhaufen nördlich der Baustelle abgeladen wurde, de facto Gefahr laufen, in Kürze von riesigen Mengen an weiterem Ausbruchsmaterial - die Aushubarbeiten werden erst im Jahr 2024 enden - „begraben“ zu werden, weshalb eine Überprüfung der Gesamtmenge bzw. der Qualität nicht mehr möglich wäre. Selbst der nach wie vor in den Bereichen „H“ und „H1“ gelagerte, mengenmäßig nie erfasste Humus könnte bald das gleiche Schicksal erleiden. 78 79
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