BBT Bilanz 2019

1. LAGEBERICHT 1. LAGEBERICHT Laut eigenen Behauptungen sei der besagte Berufungskläger dann gezwungen worden, diese fachkundige Ermittlung zu Zwecken der Beweissicherung zu beantragen. Die BBT SE habe sich nämlich - durch Zurückweisung der entsprechenden Anträge auf Zugang zu den Unterlagen gem. G. Nr. 241/1990 - geweigert, ihm die Unterlagen in Bezug auf einen Lokalaugenschein zu übergeben, der am 22.6.2018 auf der Baustelle von ihren Technikern, zwecks Überprüfung dieser laufenden Tätigkeiten (auch durch Anfertigen von Fotografien) durchgeführt wurde, und ihm eine bis Juni 2018 aktualisierte Erfassung der Menge und der Qualität des auf der Baustelle (Bereiche K, H und H1) gelagerten Mutterbodens zu übergeben. Mit diesem Berufungsantrag reichte Herr Sossai außerdem einen gesonderten Antrag gem. Art. 116, Abs. 2 der ital. VPO ein. Dieser zielte auf die Erwirkung der im vorhergehenden Punkt erwähnten Unterlagen ab, da ihm der entsprechende Zugang vom Verwaltungsgericht verwehrt worden war. Mit Beschluss Nr. 76/2018 vom 30. Juli 2018 stufte die Präsidentin des Regionalen Verwaltungs- gerichtes Bozen den Sicherungsantrag gem. Art. 56 der ital. VPO als einfachen Antrag ein, der auf die Anberaumung einer nicht-öffentlichen Sitzung zur Verhandlung des Berufungsantrags ausge- richtet war (diese wurde am 11. September 2018 anberaumt, wo der Berufungsantrag verhandelt wurde). Mit dem darauffolgenden Beschluss Nr. 276/2018 bestätigte das Regionale Verwaltungsgericht Bozen zwar seine Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit des Antrags auf fachkundige Ermittlung zu Zwecken der Beweissicherung, erklärte den Berufungsantrag jedoch für unzulässig. Herr Sossai und andere fochten daraufhin den Beschluss Nr. 276/2018 des Regionalen Verwal- tungsgerichts Bozen vor dem Staatsrat an, um dessen Aufhebung bzw. Abänderung zu erwirken. Die BBT SE ließ sich auf den Rechtsstreit ein und beantragte die Bestätigung des Beschlusses des Regionalen Verwaltungsgerichts Bozen. Bei der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2018 wurde die Rechtssache entschieden. Mit Beschluss Nr. 5521/2018 vom 16. November 2018 hat der Staatsrat, in seiner Funktion als Gerichtsbehörde (Sechste Sektion), endgültig über die Berufung entschieden und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses wie folgt entschieden: „1) ordnet die fachkundige Ermittlung zu Zwecken der Beweissicherung gem. Art. 696 der ital. VPO, zwecks Überprüfung des Zustandes der Orte und der Sachen bei der Deponie Hinterrigger an, und beauftragt zu diesem Zweck einen Amtssachverständigen, damit dieser mit Dringlichkeit die Gesamtmenge des vom Bereich „K“ entnommenen und bei den Ausbruchsmaterialhaufen nördlich der Baustelle gelagerten, derzeit noch identifizierbaren (weil sichtbar gelagert) Mutter- bodens im Eigentum des Hrn. Sossai, sowie die Gesamtmenge des noch in den Baustellenbe- reichen „H” und H1” gelagerten Mutterbodens überprüft. Zu diesem Zweck wird Herr Josef Rungger aus Klausen, Säbener Aufgang 6, zum Amtssachverständigen ernannt und der vortra- gende (berichterstattende) Richter Dott. Oswald Leitner zur Entgegennahme der Beeidigung des Amtssachverständigen bevollmächtigt. Die mündliche Verhandlung für die Auftragserteilung vor dem bevollmächtigen Richter wird am 12. Dezember 2018 um 14.00 Uhr anberaumt. An diesem Tag läuft auch die Frist für die Ernennung von Parteiensachverständigen aus. 2) ordnet der BBT - SE, auch gemäß Art. 116, Abs. 2 der ital. VPO an, die folgenden Dokumente, bis zum 30. November 2018, beim Gericht einzureichen: - sämtliche Unterlagen (auch Fotodokumen- tation) im Besitz der BBT, betreffend den von ihren Inspektoren am 22. Juni 2018 auf der Baustelle 80 81

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