BBT Bilanz 2019

1. LAGEBERICHT 1. LAGEBERICHT durchgeführten Lokalaugenschein; - die (bis Juni 2018) aktualisierte Erfassung der Menge und der Qualität des im Bereich „K“ gelagerten Mutterbodens im Besitz der BBT; - alle damit verbundenen bzw. daraus folgenden Handlungen, Dokumente und Maßnahmen. 3) Verurteilt die Partei Galleria di Base del Brennero – Brenner Basistunnel BBT zur Rückerstattung der Kosten für die zweifache Rechtsinstanz an den Berufungskläger. Diese Kosten wurden für die erste Rechtsinstanz in einer Höhe von Euro 2.000, zzgl. Nebenkosten, und für die zweite Rechts- instanz in einer Höhe von Euro 2.000, zzgl. Nebenkosten, ausbezahlt“. Bei der Verhandlung vom 12. Dezember 2018 erfolgte dann die Beeidigung und die Beauftragung des ernannten Gerichtssachverständigen. Die Parteien haben die jeweiligen Gerichtssachverstän- digen ernannt. Die Sachverständigenleistungen haben am 27. Dezember 2018 begonnen und wurden am 4. Jänner 2019 fortgeführt. Bei der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2019 wurde der Bericht für die fachkundliche Ermittlung zu Zwecken der Beweissicherung seitens des Gerichtssachverständigen hinterlegt. Vor dem Richterkollegium wurde kurz über die Ergebnisse dieser fachkundlichen Ermittlung disku- tiert, die von der BBT SE, auf der Grundlage der von ihrem eigenen Gerichtssachverständigen vorbereiteten Gegenargumente, zur Gänze beanstandet wurde. Das Richterkollegium hat sodann alle Anmerkungen und Gegenargumente auf das etwaige Verfahren zur Hauptsache vertagt, das Sossai einleiten muss. Der Staatsrat hat deshalb die Streichung dieses Falles aus dem Register angeordnet. Verwaltungsgerichtshof Wien – BBT SE / BG Mozart H51/ BG Pfons – Brenner / BG PORR-HINTER- EGGER-CONDOTTE-ITINERA Mit der am 28. Dezember 2017 hinterlegten Revisionsklage (Art. 133, Abs. 1, Zif. 1 und Abs. 4 B-VG) beantragte die ARGE Mozart H51 die Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Urteils, mit dem die von der ARGE Mozart H51 (ASTALDI S.p.A., GHELLA Spa, P.A.C. S.p.A., OBEROSLER Cav. Pietro Srl) und AP218 Pfons-Brenner (STRABAG AG, SALINI IMPREGILO S.p.A.) gegen die Zuschlagsent- scheidung des Auftrags AP218 und die aufschiebende Wirkung des erstinstanzlichen Urteils einge- legten Rekurse vom 21. August 2017 zurückgewiesen wurden. Darüber hinaus wurde die Erstattung der getragenen Prozess- und Pauschalkosten und die Einberufung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Beschluss vom 24. Jänner 2018 wies der Verwaltungsgerichtshof Wien den Antrag auf aufschiebende Wirkung des erstinstanzlichen Urteils, mit dem der Rekurs abgelehnt wurde, zurück. Mit Beschluss vom 30. Jänner 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof Wien die Revision der BG Mozart H51 betreffend die vergaberechtliche Nachprüfung zurückgewiesen. Feststellungsanträge Bundesverwaltungsgericht (erster Instanz) BG „STRABAG AG, SALINI IMPREGILO S.p.A und BG “IMPLENIA-PIZZAROTTI-METROSTAV-BEMO“ Am 6. April 2018 hinterlegte die Bietergemeinschaft, bestehend aus der STRABAG AG und der SALINI IMPREGILO S.p.A., beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Wien einen Feststellungs- antrag und beantragte bei diesem Gericht, die Zuschlagserteilung zugunsten der BG PORR- HINTEREGGER-CONDOTTE-ITINERA für rechtswidrig zu erklären und folglich den zwischen dieser Bietergemeinschaft und der BBT SE unterfertigten Leistungsvertrag für nichtig zu erklären und die BBT zum Ersatz der getragenen Kosten zu verurteilen. Am 26. April 2018 hinterlegte die BG “IMPLENIA-PIZZAROTTI-METROSTAV-BEMO“ beim Bundes- verwaltungsgericht (BVwG) Wien einen zweiten Feststellungsantrag und beantragte bei diesem Gericht, die Zuschlagserteilung zugunsten der BG PORR-HINTEREGGER-CONDOTTE-ITINERA für rechtswidrig zu erklären und folglich die BBT zum Ersatz der erlittenen Schäden zu verurteilen. Am 30. Mai 2018 fand die mündliche Verhandlung zur Diskussion der o. g. Rekurse statt, woraufhin das Gericht die Rechtssache der Entscheidung vorbehielt. Am 10. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (erster Instanz) die Gültigkeit des Vertrags der BG PORR-HINTEREGGER-CONDOTTE-ITINERA. Gleichzeitig entschied das Gericht jedoch, dass die Zuschlagserteilung nicht rechtmäßig war. Auf Basis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig gewesen wäre, hätten die anderen Bieter (BG AP 218 Pfons-Brenner und BG Implenia-Pizzarotti-Metrostav-Bemo) nur mehr die Möglichkeit, innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren eine Schadensersatzklage gegen die BBT SE beim zuständigen ordentlichen Zivilgericht einzubringen. Dieser Schadenersatz könnte einen etwaigen entgangenen Gewinn einschließen. Zur Durchsetzung dieser Schaden- ersatzansprüche müsste von diesen Bietergemeinschaften aber vom dem Zivilgericht im Ergebnis nicht nur ein entsprechender Schaden nachgewiesen werden, sondern auch, dass sie Bestbieter im Vergabeverfahren gewesen wären und ihr Angebot nicht auszuscheiden gewesen wäre. Um etwaige Schadenersatzforderungen zurückzuweisen, hat die BBT SE am 20. August 2018 eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision mit Erkenntnis vom 26. Juni 2019, RA2018/04/0161-10 und RA2018/04/0177-9, als unbegründet abgewiesen, da sich die Frage der Zulässigkeit des Austauschs eines Mitglieds der siegreichen Bietergemeinschaft nicht stellt, da der Zuschlag an die Bietergemeinschaft in unveränderter Zusammensetzung erteilt wurde und überdies die Infor- mation, dass die Bietergemeinschaft in der Lage sei, die Leistung mit einem Mitglied weniger auszuführen, nicht ausreichend war, da die Zuverlässigkeit dieses Mitglieds nachgewiesen werden hätte müssen. Zivilverfahren (66 Cg 24/18h - Landesgericht Innsbruck) Am 25. April 2018 legte ein Bewohner des Projektgebietes Tulfes-Pfons beim Landesgericht Innsbruck eine Schadenersatzklage gegen die BBT SE in Höhe von 55.000 Euro ein. Die beanstan- deten Schäden am Gebäude seien durch Erschütterungen entstanden, die durch den Bau des darunter liegenden Tunnels verursacht wurden. Nach der ersten mündlichen Verhandlung beauf- tragte das Gericht einen Sachverständigen mit der Durchführung der entsprechenden Überprü- fungen. Das Verfahren ist noch anhängig. Zivilverfahren (30 C 151/19s – Landesgericht Innsbruck) Am 3. April 2019 hat ein Bewohner des Projektgebiets Tulfes-Pfons einen Antrag gegenüber der BBT SE beim Bezirksgericht Innsbruck, zu einem Betrag in Höhe von 3.717,60 Euro eingereicht. Die beanstandeten Schäden am Gebäude seien durch Erschütterungen im Zusammenhang mit dem Bau des nahe gelegenen Tunnels verursacht worden. Die erste mündliche Verhandlung fand am 18. Juni 2019 statt. Das Verfahren ist noch anhängig. Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeverfahren GZ W113 2224186-1/3Z Gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28. Mai 2019, GZ BMVIT-220.151/0020-IV/IVVS4/2019 betreffend die Änderung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung im Abschnitt Ahrental – Brenner Teil A (Tunnel/Stollen, Zufahrt zum Zufahrts- 82 83

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