BBT Bilanz 2020
Nach der Prüfung der Sachverständigenleistung wurde die Rechtssache auf den 17 September 2019, für die Formulierung der Schlussanträge, vertagt Bei der mündlichen Verhandlung am 17 September 2019 hat der Richter den Parteien die gesetzlich vorgesehenen Fristen für die Hinterlegung der Schriftsätze gewährt und somit die Rechtssache der Entscheidung vorbehalten Mit dem am 13 Februar 2020 veröffentlichten endgültigen Urteil Nr 35/2020 entschied das Gericht wie folgt: 1) in teilweiser Stattgabe der von der BBT SE eingelegten Berufung und in teilweiser Abänderung des am 10 Februar 2017 veröffentlichten nicht endgültigen Urteils Nr 151/2017 des Trienter Gerichtes, Fachbereich Unternehmen, wird die BBT SE verurteilt, dem Konsortium ATB einen Gesamtbetrag in Höhe von 330 660,68 Euro, zzgl den in diesem Urteil festgelegten Zinsen, zu vergüten; 2) Ersatz der Kosten des Rechtsstreits im Ausmaß von zwei Dritteln und Verurteilung der BBT SE zur Erstattung des restlichen Drittels an das Konsortium ATB, das zu einem Gesamtbetrag von 13 560 Euro, zzgl allgemeiner Kosten im Ausmaß von 15% und Nebenkosten, bezahlt wird 3) überträgt die Kosten des Gerichtssachverständigen dieser Rechtsinstanz endgültig solidarisch zu Lasten der Parteien, wobei zwei Drittel von der BBT SE und ein Drittel von ATB getragen werden Es wird festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Auferlegung eines weiteren Betrags an ATB für die Gerichtsgebühren, gemäß Art 13 Absatz 1 quater des DPR Nr 115 vom 30 5 2002, eingeführt durch das Gesetz Nr 228/2012, gegeben sind, da der Anschlussrekurs vollständig zurückgewiesen wurde Konsortium ATB gegen BBT SE – Urteil des Kassationsgerichts Mit dem Rekurs, der am 15 Oktober 2020 der BBT SE zugestellt wurde, hat das Konsortium ATB das oben genannte Urteil Nr 35/2020 vor dem Obersten Gerichtshof (Oberstes Kassationsgericht) angefochten und die Aufhebung, beschränkt auf den Abschnitt der selben Unternr 3 beantragt, in dem er die Stichhaltigkeit des Nachtrags Nr 10 nicht vollständig anerkannt hat, mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen Die BBT SE hat innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Gegenantrag eingereicht und die Zurück- weisung der vom Konsortium ATB eingereichten Beschwerde beantragt Der Termin für die mündliche Verhandlung wurde bis dato noch nicht festgelegt 3 In Bezug auf die anderen Anträge der Klägerin wurde das Verfahren vor dem Zivilgericht Trient – Fachbereich Unternehmen, fortgesetzt Dabei wurde am 12 Oktober 2017 das technische Gutachten des mit der Durchführung der gutachterlichen Tätigkeiten beauftragten Sachverstän- digen hinterlegt In der mündlichen Verhandlung vom 20 Oktober 2017 wurden dann die Ergeb- nisse des technischen Gutachtens untersucht, woraufhin der Richter die mündliche Verhandlung zur Formulierung der Schlussanträge am 6 Juni 2018 festlegte, bei der der Richter, nach Anhörung der Parteien, die Rechtssache der Entscheidung vorbehielt und den Parteien die gesetzlich vorge- sehenen Fristen für die Hinterlegung der Schriftsätze gewährte Mit dem am 24 Dezember 2018 veröffentlichten Urteil Nr 1152/2018 wies das Landesgericht Trient alle anderen bzw gegenteiligen Anträge, Einwände und Vorbringen zurück und entschied Folgendes: 1) Verurteilung des Konsortiums ATB Tunnel del Brennero in Liquidation, in der Person des Liquidators, zur Zahlung an die Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel SE, in der Person des gesetzlichen Vertreters, eines Betrags von Euro 11 684 zzgl gesetzlicher Zinsen ab Forderung der Saldozahlung; 2) Ersatz von 2/3 der Kosten des Rechtsstreits und Verurteilung der Galleria di Base del Brennero Brenner Basistunnel SE, in der Person des gesetzlichen Vertreters, zum Ersatz des weiteren Drittels der Prozesskosten zugunsten des Konsortiums ATB Tunnel del Brennero in Liquidation, in der Person des Liquidators, die - in dem zu erstattenden Ausmaß - in Höhe von € 1 900 für die Studi- enphase, von € 1 255 für die Phase der Einleitung, von € 5 586 für die Phase des Prüfverfahrens, von € 3 307 für die Phase der Entscheidung, zzgl allgemeiner Kosten im Ausmaß von 15%, sowie zzgl MwSt und Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer ( C.N.A.P., Cassa nazionale avvocati e procuratori ) im gesetzlich festgelegten Ausmaß, sofern fällig, gezahlt werden Am 24 Juni 2019 hat die BBT SE das o g Urteil Nr 1152/2018 (A R 181/2019) beim Oberlandesge- richt Trient angefochten und ersucht , das Recht der Gesellschaft auf vollständige Rückerstattung von ca 123 Tausend Euro zuzuerkennen, die an das Konsortium ATB für die Durchführung einer Kampfmittelbeseitigung bezahlt wurden, von der das Konsortium behauptet hat, dass sie von der zuständigen Militärbehörde (BCM) zertifiziert wurde Diese hingegen hat die Zertifizierung im Zuge einer Überprüfung für falsch erklärt und die BBT SE dazu verpflichtet, die Kampfmit- telbeseitigungsarbeiten nochmals durchzuführen, da die ersten Arbeiten, die angeblich vom Subunternehmer der ATB durchgeführt wurden, keinen Wert hatten, da die Rechtsvorschriften zwingend verlangen, dass die Kampfmittelbeseitigung unter militärischer Aufsicht erfolgt Bei der ersten mündlichen Verhandlung am 26 November 2019 haben die Parteien auf der Stattgabe der Schlussfolgerungen bestanden, so wie diese in den entsprechenden Verteidigungs- schriften dargelegt sind Der Richter hat die Rechtssache für die Formulierung der Schlussanträge auf den 4 Februar 2020 vertagt Mit dem am 27 Juli 2020 veröffentlichten endgültigen Urteil Nr 170/2020 entschied der Gerichtshof im Zivilprozess Nr 181/19 A R wie folgt: 1) Zurückweisung der Berufung, die von der BBT SE gegen das am 24 Dezember 2018 veröffent- lichte Urteil Nr 1152/18 des Landesgerichts Trient, Fachbereich Unternehmen eingelegt wurde; 2) Verurteilung der BBT SE zur Erstattung der Verfahrenskosten an die beklagte Partei, die in Höhe von insgesamt 9 515 Euro zzgl allgemeiner Kosten im Ausmaß von 15 % und gesetzlicher Nebenkosten, bemessen werden Es wird festgehalten, dass die Voraussetzungen gegeben sind, der BBT SE einen weiteren Betrag für die Gerichtsgebühren, gemäß Art 13 Absatz 1 quater des DPR Nr 115 vom 30 Mai 2002, eingeführt durch das Gesetz Nr 228/2012, aufzuerlegen, da die Berufung vollständig zurückgewiesen wurde Regionales Verwaltungsgericht Bozen – Sossai c/BBT SE – (A R 32/2020) Mit der am 13 Februar 2020 zugestellten Beschwerde lud Herr Sossai die Autonome Provinz Bozen, als Gegenpartei, und die BBT SE, als weitere Verfahrensbeteiligte, vor das Regionale Verwaltungs- gericht Bozen, um die Aufhebung des vom Direktor der Abteilung der Autonomen Provinz Bozen erlassenen Besetzungsdekrets Nr 22474/2019 d d 14 zu verlangen Mit diesem Dekret „D/6838 - Eisenbahnachse München - Verona - Brenner Basistunnel - Weitere zeitweilige Inanspruch- nahme der Deponiebereiche Hinterrigger des Brenner Basistunnels in KG Vahrn - Sossai“ wurde bestimmt, dass „die Gesellschaft Brenner Basistunnel BBT SE berechtigt ist, aus Gründen der Dringlichkeit die aufgelisteten Grundstücke in Anspruch zu nehmen und zwar in jenem Ausmaß, das für die Ausführung der im Projekt vorgesehenen Baumaßnahmen erforderlich ist“ Die zeitweilige 1 LAGEBERICHT 1 LAGEBERICHT 72 73
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