BBT Bilanz 2020

Inanspruchnahme aus Gründen der Dringlichkeit betrifft eine Fläche von 13 726 m2 des Grund- stücks Nr 781/3 und 9 207 m2 des Grundstücks Nr 783/1, beide in EZ 21/I KG Vahrn Mit dem gleichen Antrag beantragte Herr Sossai weiters die Aufhebung des vom Direktor der Abteilung der Autonomen Provinz Bozen erlassenen zugrundeliegenden Schätzsdekrets vom 12 August 2019, mit dem die Maßnahme als gemeinnützig und die entsprechenden Baumaßnahmen als dringend und unaufschiebbar erklärt wurden und die BBT SE berechtigt wurde die oben angeführten Grundstücke zeitweilig und aus Gründen der Dringlichkeit in Anspruch zu nehmen Die BBT SE ließ sich auf den Rechtsstreit ein und beantragte die Abweisung der von der Gegen- seite eingereichten Beschwerde Mit Beschluss vom 10 Juni 2020 hat das Regionale Verwaltungsgericht von Bozen den Antrag auf Vertagung der ursprünglich für den 10 Juni 2020 angesetzten mündlichen Verhandlung für annehmbar bewertet und, um der Rekursführerin die Möglichkeit zu geben, zusätzliche Gründe vorzubringen, die Vertagung der mündlichen Verhandlung der Beschwerde in der Sache angeordnet und die öffentliche Verhandlung auf den 25 November 2020 festgesetzt Mit demam15 Dezember 2020 veröffentlichtenUrteil Nr 336 vom25 November 2020wies das Regionale Verwaltungsgericht Bozen die Beschwerde des Hrn Sossai zurück und verurteilte den Antragsteller zur Rückerstattung der Verfahrenskosten an die BBT, und zwar zu einem Gesamtbetrag in Höhe von Euro 2 500,00 zzgl MwSt , Anwaltsvorsorgekasse und sonstige gesetzlich vorgesehene Gebühren Regionales Verwaltungsgericht Bozen – Sossai c/BBT SE (A R 57/2020) Mit der am 21 Februar 2020 zugestellten Beschwerde lud Herr Sossai die BBT SE vor das Verwaltungs- gericht Bozen, als ausschließlich zuständiges Gericht, zur Feststellung der behaupteten groben Nicht- erfüllung der mit dem Antragsteller abgeschlossenen Vereinbarungen im Rahmen des Verfahrens zur zeitweiligen Inanspruchnahme der zur Errichtung des Basistunnels erforderlichen Bereiche, insbe- sondere des Erkundungsstollens im Abschnitt Aicha bis km 16+373 einschließlich der Baustellen Mauls und Riggertal, sowie zur folglichen Verurteilung der BBT SE zum Ersatz des erlittenen Schadens So hat Herr Sossai das Verwaltungsgericht Bozen ersucht, „die grobe Nichterfüllung der Verein- barungen vom 2 April 2008, 4 März 2015, 20 Juli 2015 und 15 Dezember 2015 seitens der Verfah- renspartei Brenner Basistunnel BBT SE festzustellen und zu erklären sowie folglich festzustellen und zu erklären, dass durch diese Verletzung dem Antragsteller persönlich und als Inhaber des Landwirtschaf tsbetriebs „Sossai Roberto“ ein Schaden auf Grund des Verlustes von 7 500 m³ in seinem Eigentum stehenden Mutterbodens - oder der festzustellenden Mehr-oder Mindermenge - erwachsen ist, der sich bisher auf Euro 225 000 - oder einer höheren oder geringeren von der Justiz festgestellten Summe - beläuf t sowie die BBT SE zur Leistung von Schadenersatz zzgl Zinsen und Wertanpassung ab dem Tag der Schuld bis zu ihrer Begleichung zu verurteilen “ Mit dem am 10 Dezember 2020 veröf fentlichten Urteil Nr 332/2020 entschied das Regionale Verwaltungsgericht Bozen endgültig über die Beschwerde und erklärte diese teilweise für unzulässig und in Bezug auf den restlichen Teil für unbegründet Darüber hinaus verurteilte das Gericht die Antragstellerin zur Rückerstattung der Verfahren- skosten in Höhe von Euro 4 000 zzgl allgemeiner Kosten, Nebenkosten und MwSt , im gesetzlich festgelegten Ausmaß, sofern fällig STEUERKOMMISSION 1 INSTANZ VON BOZEN – BBT SE c/Autonome Provinz Bozen – Katas- teramt Brixen – (A R 181/2020) Mit Strafverfügung gem Art 31 der königlichen Gesetzesverordnung Nr 652 vom 13 April 1939, zugestellt am 07 Februar 2020, hat die Autonome Provinz Bozen, Abteilung 41 Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster - Katasteramt Brixen der BBT SE eine Geldstrafe in Höhe von 5 436 Euro aufgrund der amtlichen Aktualisierung der Katasterunterlagen betreffend die folgenden Liegenschaften verhängt: Katastralgemeinde Vahrn I, Bauparzelle 1017 + 1018 Untertitel Die vorgenannte Strafe wird laut der mit dem Verfahren befassten Verwaltung mit dem Umstand begründet, dass die BBT SE, obwohl sie ausdrücklich das Oberflächenrecht auf besagter Baupar- zelle innehat, nicht selbstständig tätig geworden ist und die entsprechende Eintragung ins Grundbuch durchgeführt hat, obwohl sie von den zuständigen Ämtern des Katasteramtes Brixen darauf aufmerksam gemacht wurde Mit der am 25 Juni 2020 zugestellten Beschwerde bei der Steuerkommission 1 Instanz von Bozen hat die BBT SE verlangt, die Unrechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheids nachweisen und erklären zu lassen und diesen in der Folge aufzuheben Mit Rückerstattung der Verfahrenskosten und Honorare Bisher wurde die mündliche Verhandlung zur Erörterung der Beschwerde noch nicht festgelegt BBT SE gegen die Autonome Provinz Bozen – Grundbuchamt Sterzing (administrative vorprozes- suale Phase) Mit dem per zertifizierter E-Mail am 27 Juli 2020 zugestellten Schreiben ging die Autonome Provinz Bozen, Abteilung 41, Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster – Grundbuchamt Sterzing davon aus, dass die BBT SE es verabsäumt habe, die Unterlagen, die die Meldung des Neubaus bzw der Änderung am neuen städtebaulichen Kataster in Bezug auf die vermeintlichen „Bauten“ auf den Baustellen Franzensfeste und Freienfeld belegen, innerhalb der gesetzlichen Fristen vorzulegen Daher forderte sie die BBT SE auf, die erwähnten Unterlagen innerhalb von 90 Tagen zu hinter- legen, da ansonsten von Amts wegen ein Verfahren zur Grundbucheintragung eingeleitet wird, wobei neben der Anwendung der im Gesetzesdekret Nr 472/1997 vorgesehenen Strafen, die von mindestens 1 032 Euro bis maximal 8 264 Euro pro Immobilieneinheit reichen, auch die entspre- chenden Kosten in Rechnung gestellt werden Die Eröffnung des Verwaltungsverfahrens durch das Grundbuchamt Sterzing ist der Auftakt zu den gleichen Zielen, die auch das Grundbuchamt Brixen verfolgt, gegen dessen Feststellungsbe- scheid sich die BBT SE bereits außergerichtlich und gerichtlich zur Wehr gesetzt hat Die BBT SE beauftragte Frau RA Renate Holzeisen, die nach Akteneinsicht Verteidigungsschriften gegen die Behauptungen und die von der Gegenpartei geforderten Unterlagen anfertigte Bis dato hat das Grundbuchamt Sterzing noch keine Antwort geliefert BBT SE gegen die Gemeinde Vahrn (administrative Phase zur Einleitung eines vorprozessualen Verfahrens) Mit Schreiben vom 2 Dezember 2020 hat die Gemeinde Vahrn von der BBT SE die Zahlung der Gemeindeimmobiliensteuer zu einem Betrag in Höhe von Euro 148 000 in Bezug auf die folgende Immobilieneinheit gefordert: Bauparzelle 1017 - Katastralgemeinde Vahrn I Es handelt sich also um dieselbe Immobilieneinheit, in Bezug auf die das Grundbuchamt Brixen eine Strafe gegen die BBT SE bzw gegen die vorhergehende Geschäftsführung verhängt hat, und zwar mit der Begründung, dass die BBT SE zwar angeblich das Oberflächenrecht an dieser Bauparzelle besitzt, aber keine eigenständigen Schritte unternommen hat, um diese im Grundbuch einzutragen 1 LAGEBERICHT 1 LAGEBERICHT 74 75

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