BBT Bilanz 2020

1 LAGEBERICHT 1 LAGEBERICHT Mit dem per zertifizierter E-Mail vom 23 Dezember 2020 zugestellten Schriftstück forderte die beauftragte Fr RA Holzeisen gleichzeitig das Grundbuchamt Brixen und die Gemeinde Vahrn auf, die rechtswidrige Grundbucheintragung Nr 34 001 2020 vom 14 Jänner 2020 betreffend ein angebliches, nicht existierendes Flächenrecht der BBT SE zu löschen und die rechtswidrige Forderung auf Zahlung der Gemeindeimmobiliensteuer im Wege des Selbstschutzes zu streichen Bis dato ist noch keine Antwort auf die o g Aufforderung eingelangt Zivilverfahren (66 Cg 24/18h - Landesgericht Innsbruck) Am 25 April 2018 reichten zwei Miteigentümer einer Wohnung in Aldrans beim Landesgericht Innsbruck eine Schadenersatzklage gegen die BBT SE zu einem Betrag in Höhe von Euro 55 000 ein Die beanstandeten Schäden am Gebäude seien durch Erschütterungen im Zusammenhang mit dem Bau des darunter liegenden Tunnels verursacht worden Nach der ersten mündlichen Verhandlung ernannte das Gericht erster Instanz einen Sachverständigen für die Durchführung der entsprechenden Überprüfungen Die Kostenforderung wurde auf 11 550 Euro reduziert Gleichzeitig wurde auch verlangt, die Haftung für zukünftige Schäden zu bestimmen Das erstinstanzliche Urteil bestätigte die Schadenersatzforderung mit dem reduzierten Betrag und gab gleichzeitig dem Antrag bezüglich der Festlegung der Haftung statt Die BBT SE erhob gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung an das OLG Innsbruck Das Oberlandesgericht Innsbruck hat mit Urteil vom 10 September 2020, 1 R 84/20t, die Berufung abgewiesen Dagegen hat die BBT SE zu GZ 66Cg 24/18h einen Antrag auf Änderung des Zuläs- singskeitsausspruches zu Ordentlichen Revision beantragt Das Verfahren ist anhängig Zivilverfahren (17 Cg 13/20h - Landesgericht Innsbruck) Am 12 März 2020 legte die PORR Bau GmbH als Mitglied der ARGE H51 Pfons-Brenner eine Klage beim Landesgericht Innsbruck gegen die BBT SE ein und forderte einen Betrag in Höhe von 2 100 000 Euro Der erwähnte Betrag ergibt sich aus einer Pönale, die gegen die ARGE H51 Pfons-Brenner verhängt wurde, die diese für ungerechtfertigt erachtet In dieser Streitsache fanden Verhandlungen am 14 Juli 2020, am 27 Oktober 2020 und am 22 Dezember 2020 statt Das Verfahren ist weiter anhängig Gesetzesvertretendes Dekret Nr 231/2001 und Organisations- und Verwaltungsmodell Die BBT SE gehört zu den Gesellschaften, die in den Wirkungsbereich des Gv D Nr 231 vom 8 Juni 2001 betreffend die „Rechtlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von juristischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen, auch ohne juristische Persönlichkeit, gemäß Art 11 des Gesetzes Nr 300 vom 29 September 2000“ fallen; damit wurden in Umsetzung der EU-Richt- linie auch für Italien Regelungen im Bereich strafrechtliche Haftung der juristischen Personen und der genannten kollektiven Organisationen eingeführt In Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften hat die Gesellschaft die Risikoanalyse durch- geführt und das Organisations- und Verwaltungsmodell sowie den Verhaltenskodex genehmigt Die Gesellschaft hat ein Organisationsmodell, ein internes Kontrollsystem und geeignete Verhal- tensregeln bereitgestellt, die dazu dienen, der Begehung von Straftaten gemäß Gv D Nr 231/2001 durch den Vorstand, die Führungskräfte, die der Leitung oder der Aufsicht der Führungskräfte unterstehenden Mitarbeiter sowie durch andere Mitarbeiter der Gesellschaft vorzubeugen 76 77

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