BBT Bilanz 2020

3 1 ABSCHNITT 1 – INHALT UND AUFBAU DER BILANZ Der Jahresabschluss der BBT SE wurde entsprechend den Vorschriften der Artikel 2423 ff des ital Zivilgesetzbuchs erstellt Der zum 31 Dezember 2020 abgeschlossene Jahresabschluss setzt sich zusammen aus: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalabflussrechnung und Anhang für das Geschäftsjahr Die im Anhang für das Geschäftsjahr enthaltenen Informationen in Bezug auf die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung werden in der in diesen beiden Dokumenten angege- benen Reihenfolge aufgeführt (OIC-Rechnungslegungsgrundsatz 12 4 ) Die in Form eines Vergleichs erstellte Kapitalflussrechnung wurde nach der indirekten Methode, unter Verwendung des vom Rechnungslegungsgrundsatz (OIC 10) vorgesehenen Modells, vorgelegt Für jede Position der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und der Kapitalflussrechnung sind die entsprechenden Werte zum 31 Dezember 2019 angegeben Bei nicht vergleichbaren Positionen wurden jene des Vorjahres angepasst; dazu wurden im Anhang für das Geschäftsjahr die entsprechenden Erläuterungen zu den relevanten Umständen angeführt (OIC-Rechnungsle- gungsgrundsatz 12 17) Die Beträge in den Abschlussbestandteilen und im Anhang für das Geschäftsjahr sind, sofern nicht anders angegeben, in Euro angegeben Es wird darauf hingewiesen, dass die Ernst & Young S p A die gesetzliche Rechnungsprüfung gemäß Art 14 des G v D 10/39, abgeändert durch das Gv D Nr 135/16, und gemäß den Art 2409 bis ff des italienischen Zivilgesetzbuches durchführt 3 2 ABSCHNITT 2 – BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSKRITERIEN Die für die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31 Dezember 2020 angewandten Bewertungskri- terien entsprechen den geltenden Gesetzesbestimmungen, ergänzt und interpretiert durch die vom O I C (Italienischer Ausschuss für Bilanzierung) herausgegebenen Rechnungslegungsstan- dards, in ihrer neuen, im Dezember 2016 veröffentlichten Fassung, und unter Berücksichtigung der von derselben Stelle im Dezember 2017 und im Laufe des Jahres 2018, 2019 und 2020 veröf- fentlichten Änderungen Die Bewertung der Bilanzposten erfolgte nach den allgemeinen Grundsätzen der Vorsicht und nach dem Prinzip des Leistungszeitraums, im Sinne der Unternehmensfortführung und unter der Berücksichtigung, dass es sich um eine „Projektgesellschaft“ handelt, die derzeit ausschließlich auf die Bauwerkserrichtung ausgerichtet ist In Übereinstimmung mit dem Prinzip des Leistungszeitraums wurde die Auswirkung der Geschäftsvorgänge und der sonstigen Ereignisse buchhalterisch erfasst und jenem Geschäftsjahr zugewiesen, auf das sich diese Geschäftsvorgänge und Ereignisse beziehen, nicht jenem, in dem die entsprechenden Geldbewegungen erfolgten In jenen Fällen, in denen eine Aktualisierung des Kriteriums für die Einstufung einiger analyti- scher Buchhaltungsposten notwendig geworden ist, wurde gleichzeitig, um die Daten miteinander vergleichen zu können, auch der entsprechende Posten des vorhergehenden Geschäftsjahrs, gemäß Art 2423 ter des ital Zivilgesetzbuchs, neu zugeordnet Gemäß Art 2423, Absatz 4, in dem der Bilanzierungsgrundsatz der Wesentlichkeit dargelegt ist, hat die Anwendung des unter Punkt 8 des Art 2426 vorgesehenen Bewertungskriteriums der „abgeschriebenen Kosten“ - da ausschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten bestehen, die innerhalb der 12 Monate fällig werden oder für die jedenfalls keine Transaktionskosten vorgesehen sind - keine bedeutenden Auswirkungen; es wurde deshalb beschlossen, die Bewertung zum Nominalwert beizubehalten und dabei den voraussichtlichen Veräußerungswert für die Forderungen zu berücksichtigen Gemäß Art 2427 22-quater des ital ZGB sind die Art und die Auswirkungen der nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetretenen relevanten Ereignisse im Anhang für das Geschäftsjahr, Abschnitt „Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag“ Es wurden keine besonderen Vorfälle verzeichnet, welche die Anwendung von Abweichungen gem Art 2423, Abs 4 und gem Art 2423-bis, Abs 2 des ital ZGB erforderlich gemacht hätten Wegen ihrer herausragenden Bedeutung für die Erstellung und das Verständnis dieses Jahre- sabschlusses wird an dieser Stelle die Tatsache erwähnt, dass die Gesellschaft als Zweckgesell- schaft die ihr entstandenen Kosten, einschließlich der internen Kosten allgemeiner, administrativer und steuerlicher Art, bisher vollständig aktiviert hat Aufgrund des oben beschriebenen Bilanzie- rungsansatzes schließt die Gesellschaft ihren Jahresabschluss mit ausgeglichenem Ergebnis ab Dieser Bilanzierungsansatz ist durch folgende Voraussetzungen gerechtfertigt: - dass alle ausgelegten Kosten für die Planung und den Bau des Brenner Basistunnels unerlässlich sind und daher vollumfänglich den direkten Produktionskosten oder den dem Bauwerk vernünftigerweise zurechenbaren indirekten Kosten zugeordnet werden können; - dass der so ermittelte Gesamtwert des im Bau befindlichen Bauwerks seinen einbrin- glichen Wert nicht übersteigt Für nähere Informationen zu dieser Voraussetzung wird auf den Abschnitt „Überlegungen zur Einbringlichkeit des Wertes des Bauwerks und zur Voraussetzung der Unternehmensfortführung” des Lageberichts verwiesen Weitere Informationen zu diesem Thema sind im Abschnitt „Anlagen in Bau: Bauwerk Brenner Basistunnel“ enthalten Insbesondere wurden bei der Erstellung der Bilanz die folgenden Bewertungskriterien angewendet: Immaterielle Vermögensgegenstände Diese sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der zurechenbaren Nebenkosten und nach Abzug der Abschreibungssätze auszuweisen, die konstant – je nach restlicher Nutzungsdauer des jeweiligen Gutes – berechnet werden müssen Bei Abschluss des Geschäftsjahres scheinen keine immateriellen Vermögensgegenstände auf, deren Wert dauerhaft geringer ist als der in der Bilanz ausgewiesene Wert Es wurden keine Wertanpassungen gemäß den allgemeinen, bereichsspezifischen bzw den Sondergesetzen durchgeführt 3 ANHANG ZUR BILANZ 3 ANHANG ZUR BILANZ 94 95

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