4 ALLEGATO | ANLAGE Die gesetzlichen Vertreter sind dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit als funktionierende Einheit zu beurteilen und, bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, Angemessenheit der getroffenen Annahmen in Bezug auf die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie eine entsprechende Erklärung anzugeben. Die gesetzlichen Vertreter wenden den Grundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bei der Aufstellung des Jahresabschlusses an, es sei denn, sie haben festgestellt, dass die Bedingungen für die Liquidation der Gesellschaft oder für die Unterbrechung der Unternehmenstätigkeit vorliegen oder sie haben keine realistischen Alternativen hierzu. Der Aufsichtsrat hat die Verantwortung zur Überwachung, innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Regelungen, des Prozesses der Rechnungslegung der Gesellschaft. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, dass der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen beabsichtigten oder unbeabsichtigten falschen Darstellungen ist, und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, die aber keine Garantie dafür bietet, dass eine in Übereinstimmung mit den Internationalen Prüfungsstandards (ISA Italien) ordnungsmäßig durchgeführte Abschlussprüfung einen wesentlichen Fehler stets aufdeckt, sofern existent. Diese Fehler können aus beabsichtigten oder unbeabsichtigten Verstößen und Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung haben wir in Übereinstimmung mit den Internationalen Prüfungsstandards (ISA Italien) pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt und haben eine kritische Grundhaltung bewahrt. Desweiteren: x Haben wir die Risiken wesentlicher beabsichtigter oder unbeabsichtigter falscher Darstellungen im Jahresabschluss identifiziert und beurteilt, Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken geplant und durchgeführt sowie Prüfungsnachweise erlangt, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können; x haben wir ein Verständnis der von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystems gewonnen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben; x haben wir die Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der dargestellten geschätzten Werte der gesetzlichen Vertreter und damit zusammenhängenden Angaben beurteilt; x haben wir Schlussfolgerungen gezogen über die Angemessenheit der getroffenen Annahmen der gesetzlichen Vertretern in Bezug auf die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der 187
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