Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017

70 eingelegt. Mit dem am 20. Dezember 2016 hinterlegten Urteil Nr. 354 hat das Regionale Verwaltungsgericht Bozen, obgleich es einigen der von der BBT SE formulierten Einwänden stattgegeben hat, dem Rekurs der CMC teilweise stattgegeben und die BBT SE zur Zahlung der Summe von 1.192.000 Euro an die Rekursführerin verurteilt, wobei Letztere ursprünglich 137.000.000 Euro gefordert hatte. Mit der am 8. März 2017 zugestellten Ladungsschrift hat die BBT SE vor dem Staatsrat das vom Regionalen Verwaltungsgericht Bozen erlassene Urteil Nr. 354 vom 20. Dezember 2016 angefochten und einen Antrag auf dessen Abänderung gestellt. Mit dem am 22. März 2017 zugestellten Anschlussrekurs hat die BG CMC, in Abänderung des angefochtenen Urteils, die Verurteilung der BBT SE durch Leistung des Gegenwerts, nach vorheriger Erklärung über die Unrechtmäßigkeit der Zuschlagserteilung der Ausschreibung an die BG ASTALDI, verlangt. Am 22. Juni 2017 hat die öffentliche Verhandlung stattgefunden, in der - nach Anhörung der Parteien - das Richterkollegium die Rechtssache der Entscheidung vorbehalten hat. Mit dem nach Abschluss des Geschäftsjahres veröffentlichten Urteil (18. Jänner 2018) hat der Staatsrat dem Antrag der BBT SE stattgegeben und, in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils, den von der Rekursführerin formulierten Schadenersatzantrag in erster Instanz zurückgewiesen. 5) Verwaltungsgerichtshof Wien – BBT SE / BG Mozart H51 / BG Pfons – Brenner / BG PORR-HINTER- EGGER-CONDOTTE-ITINERA Mit der am 28. Dezember 2017 eingelegten Revisionsklage (Art. 133 Abs. 1, Zif. 1 und Abs. 4 B-VG) beantragte die ARGE „ATI Mozart H51“ die Nichtigerklärung des Bescheids des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem die von der ARGE „Mozart H51“ (Astaldi S.p.A., Ghella S.p.A., PAC S.p.A., Oberosler Cav Pietro S.r.l.) und „AP218 Pfons - Brenner“ (Strabag AG, Salini Impregilo S.p.A.) eingelegten Beschwerde vom 18. August 2017 gegen die Zuschlagsentscheidung des Auftrags AP218 und die aufschiebende Wirkung des Urteils zurückge- wiesen wurden. Darüber hinaus wurde die Erstattung der Verfahrenskosten und der Pauschalkosten für die Verhandlung beantragt. Mit dem Beschluss vom 24. Januar 2018 hat der Verwaltungsgerichtshof Wien den Antrag auf aufschiebende Wirkung abgelehnt. 1.16.3 LEGISLATIVDEKRET 231/2001 UND ORGANISATIONS- UND VERWALTUNGSMODELL Die BBT SE gehört zu den Gesellschaften, die in den Wirkungsbereich des Gv.D. Nr. 231 vom 8. Juni 2001 betreffend die „Rechtlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von juristischen Personen, Gesell- schaften und Vereinigungen, auch ohne juristische Persönlichkeit, gemäß Art. 11 des Gesetzes Nr. 300 vom 29. September 2000“ fallen; damit wurden in Umsetzung der EU-Richtlinie auch für Italien Regelungen im Bereich strafrechtliche Haftung juristischer Personen und der genannten kollektiven Organisationen einge- führt. In Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften hat die Gesellschaft die Risiken analysiert sowie ein Organisations- und Verwaltungsmodell und einen Verhaltenskodex genehmigt. Besonders relevant sind die Bestimmungen für die Verfahren, welche die Vergaben regeln. Diese fußen auf der Tatsache, dass die BBT SE eine Vergabestelle ist, welche angesichts ihres Gesellschaftszwecks als öffent- licher Auftraggeber in den Sektorenbereichen, gemäß Art. 114 ff des italienisches Vergabegesetzes (Gv.D. 50/2016 i.d.g.F.) und gemäß §§ 163 ff. BVergG 2006, tätig ist. LAGEBERICHT

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