Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017

89 ANHANG ZUR BILANZ Geschäftsvorgänge und Ereignisse beziehen, nicht jenem, in dem die entsprechenden Geldbewegungen erfolgten. In jenen Fällen, in denen eine Aktualisierung des Kriteriums für die Einstufung einiger analytischer Buchhal- tungsposten notwendig geworden ist, wurde gleichzeitig, um die Daten miteinander vergleichen zu können, auch der entsprechende Posten des vorhergehenden Geschäftsjahrs, gemäß Art. 2423 ter des ital. Zivilgesetz- buchs, neu zugeordnet. Gemäß Art. 2423, Absatz 4, in dem der Bilanzierungsgrundsatz der Wesentlichkeit dargelegt ist, hat die Anwendung des unter Punkt 8 des Art. 2426 vorgesehenen Bewertungskriteriums der „abgeschriebenen Kosten“ - da ausschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten bestehen, die innerhalb der 12 Monate fällig werden oder für die jedenfalls keine Transaktionskosten vorgesehen sind - keine bedeutenden Auswirkungen; es wurde deshalb beschlossen, die Bewertung zum Nominalwert beizubehalten und dabei den voraussichtlichen Veräußerungswert für die Forderungen zu berücksichtigen. Gemäß Art. 2427 22-quater des ital. ZGB sind die Art und die Auswirkungen der nach Abschluss des Geschäfts- jahres eingetretenen relevanten Ereignisse im Anhang für das Geschäftsjahr, Abschnitt „Wesentliche Ereig- nisse nach dem Bilanzstichtag“, angeführt. Es wurden keine besonderen Vorfälle verzeichnet, welche die Anwendung von Abweichungen gem. Art. 2423, Abs. 4 und gem. Art. 2423-bis, Abs. 2 des ital. ZGB erforderlich gemacht hätten. Insbesondere wurden bei der Erstellung der Bilanz die folgenden Bewertungskriterien angewendet: 3.2.1 IMMATERIELLES ANLAGEVERMÖGEN Diese sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der zurechenbaren Nebenkosten und nach Abzug der Abschreibungssätze auszuweisen, die konstant – je nach restlicher Nutzungsdauer des jewei- ligen Gutes – berechnet werden müssen. Bei Abschluss des Geschäftsjahres scheinen keine immateriellen Vermögensgegenstände auf, deren Wert dauerhaft geringer ist als der in der Bilanz ausgewiesene Wert. Es wurden keine Wertanpassungen gemäß den allgemeinen, bereichsspezifischen bzw. den Sondergesetzen durchgeführt. 3.2.2 ANLAGEN IN BAU: BAUWERK BRENNER BASISTUNNEL Es handelt sich um eine Zweckgesellschaft, die alle für die Planung und Errichtung des Brenner Basistunnels erforderlichen direkten und indirekten Kosten aktiviert; diese Investitionskosten werden in Anbetracht des Endzwecks des Bauwerks den Anlagen in Bau zugeordnet. Die außerordentliche Hauptversammlung der BBT SE hat am 18. April 2011 die Erweiterung des Gesellschafts- zweckes mit dem Auftrag zur Errichtung der Hauptbauwerke des Brenner Basistunnels (sog. “Phase 3”) genehmigt.

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