Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017
95 ANHANG ZUR BILANZ 3.2.12 ERTRÄGE UND AUFWÄNDE Die Erträge und Einnahmen, die Kosten und Aufwendungen werden unter Abzug der Rücklieferungen, Nachlässe, Gutschriften und Prämien, nach dem Prinzip des Leistungszeitraums und nach dem Vorsichtsprinzip, verbucht. Alle Kosten für den die Erträge übersteigenden Anteil werden, direkt oder indirekt, in den materiellen Vermö- gensgegenständen aktiviert, da sie zum einzigen Gesellschaftszweck gehören. Wie eingangs erwähnt, werden sämtliche indirekten Kosten, exklusive etwaiger Erlöse, in der Position “Im Entstehen befindliches Anlagevermögen und Anzahlungen”, durch die Erhöhungen des Anlagevermögens für Eigenleistungen (Position A.4. der Gewinn- und Verlustrechnung), auf den Wert des Bauwerks aktiviert 3.2.13 EINKOMMENSSTEUERN Die Steuern auf das Einkommen werden in jenem Geschäftsjahr abgerechnet, in dem sie anfallen. Dies erfolgt anhand einer realistischen Prognose des steuerpflichtigen Ergebnisses des Geschäftsjahres, gemäß den geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen und unter Anwendung der zum Bilanzstichtag geltenden Steuer- sätze (OIC 25.4.6). Die entsprechende Steuerschuld ist in der Bilanz zum Nominalwert, abzüglich der überwiesenen Anzahlungen, der abgezogenen Einbehalte und der vergütbaren Steuerguthaben, für die keine Rückerstattung beantragt wird, erfasst. Falls die überwiesenen Anzahlungen, Einbehalte und Forderungen die geschuldeten Steuern übersteigen, wird ein entsprechendes Steuerguthaben ausgewiesen. 3.2.14 SICHERHEITEN, GARANTIEN UND EVENTUALVERBINDLICHKEITEN Diese umfassen auch die geleisteten Sicherstellungen und die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen. Die Sicherstellungen werden in Form von Bankgarantien geleistet, die in der tatsächlichen Höhe der Verbindlich- keit ausgewiesen sind. Das Gv.D. Nr. 39/2015 hat Neuheiten bezüglich der Zusammensetzung der Bilanzschemata eingeführt: der Absatz des Art. 2424, der die entsprechende Angabe am Ende der Bilanz und die Ausweisung im Anhang für das Geschäftsjahr gem. Art. 2427, Punkt 9) vorsah, wurde aufgehoben.
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