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Die Gesellschaft erzielt keine Gewinne. Die Steuern sind auf die Erhöhungen/Rückgänge
der Steuerbemessungsgrundlage, aufgrund der steuerlichen (Nicht-)Absetzbarkeit einiger
Rechnungsposten infolge der Anwendung der korrekten zivilrechtlichen Rechnungsle-
gungskriterien, zurückzuführen.
Die Steuern betreffen zu 88.705 Euro die Gewerbesteuer und zu 1.405 Euro die von der
österreichischen Niederlassung bezahlte Körperschaftssteuer. Die italienische Nieder-
lassung der Gesellschaft wurde, nach Überprüfung der Anwendbarkeit der Steuererleich-
terungen imRahmen des Programms „Aiuto alla Crescita Economica“ (ACE) gem. Geset-
zesdekret 201 vom 6. Dezember 2011 (sog. „Decreto salva Italia“), das durch das Gesetz
214 vom 22. Dezember 2011 abgeändert und dessen Durchführungsmodalitätenmit dem
Dekret des Wirtschafts- und Finanzministers vom 14. März 2012 festgelegt wurden, von
der Zahlung der Körperschaftssteuer freigestellt.
Im Folgenden werden die temporären Unterschiede, die zu den Steuervorauszahlungen
und -stundungen geführt haben, sowie die von der Festlegung der Steuervorauszahlungen
und -stundungen ausgeschlossenenUnterschiede imDetail dargestellt.
Betrag
in Euro
A) TEMPORÄREUNTERSCHIEDE
Absetzbare temporäreUnterschiede:
– Abwertungen für langfristige Verluste Anlagevermögen
0
– Fonds für Risiken und Lasten
0
– Abwertung Forderungen
0
– Übertragene Steuerverluste (wenn sicher verwendbar)
0
GESAMT
0
Steuerpflichtige temporäreUnterschiede:
– Vorgezogene und überschüssige Abschreibungen
0
– Erträge aus Vermögensgegenständen und Anlagevermögen
0
GESAMT
0
TEMPORÄREUNTERSCHIEDENETTO
0
B) STEUERLICHEAUSWIRKUNGEN
Anzuwendender Steuersatz X%
Steuernachforderungen (Vorauszahlungen) zum Ende des Geschäftsjahres
A
0
Steuernachforderungen (Vorauszahlungen) zum Ende des Vorjahres
B
0
Steuernachforderungen (Vorauszahlungen) aus demGeschäftsjahr
A - B
0
ANHANGZURBILANZ