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ANHANG ZUR BILANZ
3.2.3. SACHANLAGEVERMÖGEN
Die Sachanlagen sind zu den Anschaffungskosten oder den internen Herstellungskosten einschließlich
der zurechenbaren Nebenleistungen, vermindert um planmäßige Abschreibungen entsprechend der
Nutzungsdauer, auszuweisen.
Bei Abschluss des Geschäftsjahres scheinen keine Sachanlagen auf, deren Wert dauerhaft geringer ist als der
in der Bilanz ausgewiesene Wert.
Es wurden keine Wertanpassungen unter Einhaltung der allgemeinen, der bereichsspezifischen und der
Sondergesetze durchgeführt.
Die Instandhaltungskosten werden zum Zeitpunkt des Eingangs in der Gewinn- und Verlustrechnung
ausgewiesen, mit Ausnahme der Aufwertungsmaßnahmen, die aktiviert werden.
Die Berechnung der Abschreibungen erfolgt systematisch und konstant, auf Grundlage der Sätze, welche
die geschätzte technisch-wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlagen am ehesten widerspiegeln. Im Jahr der
Beschaffung bzw. des Baus wird ein im Vergleich zum gewöhnlichen Prozentsatz verminderter Satz, entspre-
chend der tatsächlichen Nutzung, angewandt.
Es werden folgende Abschreibungssätze angewendet:
BESCHREIBUNG
%
INVESTITIONEN IN ANLAGEN DRITTER
20 %
SOFTWARE
33,33 %
ALLGEMEINE ANLAGEN
5 %
ALARMANLAGEN UND ÜBERWACHUNGSSYSTEM
12 %
VERSCHIEDENE GERÄTE
15 %
MODELLE
12 %
WETTERSTATION
12 %
MOBILIAR UND EINRICHTUNGEN
12 %
BÜROMASCHINEN UND EDV-ANLAGEN
20 %
STAPLER
20 %
LAGERREGALE
12 %
TELEFONSPESEN, ABSETZBAR ZU 50%
20 %
BAUSTELLENANLAGEN
15 %
ALLGEMEINE BAUSTELLENANLAGEN
10 %
BAUSTELLENFAHRZEUGE
20 %
Es gibt keine nicht mehr verwendeten Sachanlagen, für welche die Veräußerung, Übertragung oder Vernichtung
vorgesehen ist.