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ANHANG ZUR BILANZ

3.2.3. SACHANLAGEVERMÖGEN

Die Sachanlagen sind zu den Anschaffungskosten oder den internen Herstellungskosten einschließlich

der zurechenbaren Nebenleistungen, vermindert um planmäßige Abschreibungen entsprechend der

Nutzungsdauer, auszuweisen.

Bei Abschluss des Geschäftsjahres scheinen keine Sachanlagen auf, deren Wert dauerhaft geringer ist als der

in der Bilanz ausgewiesene Wert.

Es wurden keine Wertanpassungen unter Einhaltung der allgemeinen, der bereichsspezifischen und der

Sondergesetze durchgeführt.

Die Instandhaltungskosten werden zum Zeitpunkt des Eingangs in der Gewinn- und Verlustrechnung

ausgewiesen, mit Ausnahme der Aufwertungsmaßnahmen, die aktiviert werden.

Die Berechnung der Abschreibungen erfolgt systematisch und konstant, auf Grundlage der Sätze, welche

die geschätzte technisch-wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlagen am ehesten widerspiegeln. Im Jahr der

Beschaffung bzw. des Baus wird ein im Vergleich zum gewöhnlichen Prozentsatz verminderter Satz, entspre-

chend der tatsächlichen Nutzung, angewandt.

Es werden folgende Abschreibungssätze angewendet:

BESCHREIBUNG

%

INVESTITIONEN IN ANLAGEN DRITTER

20 %

SOFTWARE

33,33 %

ALLGEMEINE ANLAGEN

5 %

ALARMANLAGEN UND ÜBERWACHUNGSSYSTEM

12 %

VERSCHIEDENE GERÄTE

15 %

MODELLE

12 %

WETTERSTATION

12 %

MOBILIAR UND EINRICHTUNGEN

12 %

BÜROMASCHINEN UND EDV-ANLAGEN

20 %

STAPLER

20 %

LAGERREGALE

12 %

TELEFONSPESEN, ABSETZBAR ZU 50%

20 %

BAUSTELLENANLAGEN

15 %

ALLGEMEINE BAUSTELLENANLAGEN

10 %

BAUSTELLENFAHRZEUGE

20 %

Es gibt keine nicht mehr verwendeten Sachanlagen, für welche die Veräußerung, Übertragung oder Vernichtung

vorgesehen ist.