3.2.3 SACHANLAGEVERMÖGEN
Die Sachanlagen sind zu den Anschaffungskosten oder den internen Herstellungskosten, einschließlich der zurechen-
baren Nebenleistungen und abzüglich der Abschreibungen, auszuweisen.
Zum Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres gehen keine Sachanlagen hervor, die einen auf Dauer geringeren
Wert als den in der Bilanz ausgewiesenen haben.
Es wurden keine Wertanpassungen unter Einhaltung der bereichsspezifischen, der allgemeinen bzw. der Sonderge-
setze durchgeführt.
Die Instandhaltungskosten werden mit dem Datum der Auslegung in der Gewinn- und Verlustrechnung ausge-
wiesen, mit Ausnahme der Aufwertungsmaßnahmen, die aktiviert werden.
Die Berechnung der Abschreibungen erfolgt systematisch und konstant, auf Grundlage der Sätze, welche
die geschätzte wirtschaftlich-technische Nutzungsdauer der Anlagen am ehesten widerspiegeln. Im Jahr der
Beschaffung bzw. des Baus wird ein verminderter Prozentsatz im Vergleich zum gewöhnlichen, entsprechend der
tatsächlichen Nutzung, angewendet.
Es werden folgende Abschreibungssätze angewendet:
BESCHREIBUNG
%
INVESTITIONEN IN ANLAGEN DRITTER
20%
SOFTWARE
33,33%
ALLGEMEINE ANLAGEN
5%
ALARMANLAGEN UND ÜBERWACHUNGSSYSTEM
12%
VERSCHIEDENE GERÄTE
15%
MODELLE
12%
WETTERSTATION
12%
MOBILIAR UND EINRICHTUNGEN
12%
BÜROMASCHINEN UND EDV-ANLAGEN
20%
STAPLER
20%
LAGERREGALE
12%
TELEFONSPESEN, ABSETZBAR ZU 50%
20%
BAUSTELLENANLAGEN
15%
ALLGEMEINE BAUSTELLENANLAGEN
10%
BAUSTELLENFAHRZEUGE
20%
Es liegen keine nicht mehr verwendeten Sachanlagen vor, für welche die Veräußerung, Übertragung oder die
Vernichtung vorgesehen ist.
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Tabelle 11:
Anteil der Abschreibungen
ANHANG ZUR BILANZ