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1.2.4.4 GESAMTKOSTEN
Die vom Aufsichtsrat am 6. Mai 2014, auf Kostenbasis 1. Jänner 2013 genehmigten Gesamtprojektkosten, bei welchen
zwischen Beträgen inklusive und Beträgen exklusive Risikoschätzung unterschieden wird, belaufen sich auf:
• 7.999.000.000 Euro (exklusive der zum heutigen Zeitpunkt nicht quantifizierbaren Risiken);
• 8.661.000.000 Euro (diese umfassen auch die zum jetzigen Zeitpunkt nicht quantifizier- bzw. vorherseh-
baren Risiken, gemäß ÖGG-Richtlinie, in Höhe von 662.000.000 Euro).
Die Kosten des Brenner Basistunnels werden jährlich aktualisiert.
In Österreich wurden, mit Beschluss des Ministerrates vom 29. April 2014 für den Brenner Basistunnel in Summe
4.227.400.000 Euro genehmigt (Preisbasis 1. Jänner 2013). Die vorausvalorisierten Gesamtkosten inklusive der
Einsparungsvorgaben betragen 10.030.000.000 Euro, davon 5.015.000.000 Euro zu Lasten Österreichs.
In Italien wurden mit dem CIPE-Beschluss vom 31. Mai 2013 auch die Gesamtbauwerkskosten (vorausvalorisiert
bis zum Abschluss der Arbeiten) in Höhe von 9.730.000.000 Euro, davon 4.865.000.000 Euro zu Lasten Italiens,
genehmigt. Die Unterschiede in den prognostizierten Endkosten sind darauf zurückzuführen, dass in Österreich auch
eine Kostenvorsorge für die zu erwartenden, aber derzeit noch nicht quantifizierbaren Risiken finanziell abgedeckt ist.
1.2.5 INTEGRIERTES QUALITÄTS-, UMWELT-, ARBEITS- UND
GESUNDHEITSSCHUTZ-MANAGEMENTSYSTEM
Im Dezember 2013 hat die BBT SE ihre Qualitätszertifizierung auf die Bereiche Umwelt sowie Gesundheits- und
Arbeitsschutz ausgedehnt; der Standort Wolf konnte nicht zertifiziert werden, da die entsprechenden Büros noch
nicht fertig umgebaut waren (die Qualitätszertifizierung betraf bereits die organisatorische Verwaltung und das
technische Monitoring aller, in beiden Staaten in Betrieb genommenen Baulose).
Die Erweiterung der Umwelt- sowie der Gesundheits- und Arbeitsschutz-Zertifizierung auf den österreichischen
Standort Wolf wurde im Dezember 2014 erlangt.
Im Jahr 2014 wurde das integrierte Managementsystem auf die für die Vorbeugung von Verwaltungsdelikten
nützlichen Kontrollstandards, in Bezug auf das italienische G.v.D. 231/01, erweitert, um das System an die von
der Gesellschaft angewendeten Verfahrensabläufe, sowie an die in Österreich und in Italien zwingend geltenden
Rechtsvorschriften, anzupassen.
1.2.6 EU-KOORDINATION
Am 1. Jänner 2014 traten die EU-Verordnung Nr. 1315/2013 über die Richtlinien der Union für die Entwicklung des
transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Netz) und die Verordnung Nr. 1316/2013 (Connecting Europe Facility
– CEF) in Kraft. Diese Verordnungen legen, unter anderem, Anforderungen und Methoden für die Zuweisung der
TEN-V-Zuschüsse im Zeitraum 2014 – 2020
fest, mit dem Ziel, Bedingungen zu schaffen, um die Errichtung der
im europäischen Interesse liegenden Infrastrukturen in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation zu
beschleunigen.
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